Die Regelung des § 252a Abs.2 SGB VI findet Anwendung, wenn im SV-Ausweis in der davor vorgesehenen Spalte für die Zeit vor dem 01.07.1990 Arbeitstage pauschal eingetragen sind. Der Umfang der sich aus den Arbeitsausfalltagen ergebenden Anrechnungszeit ist zu ermitteln, indem die Anzahl der eingetragenen Arbeitsausfalltage mit der Zahl 7 multipliziert und dann durch die Zahl 5 dividiert wird. Das Ergebnis ist immer auf volle Tage aufzurunden. Der so ermittelte zeitliche Umfang der Arbeitsausfalltage, der als Anrechnungszeit i. S. des § 252a SGB VI in Betracht kommt, ist immer dem Ende der für das jeweilige Kalenderjahr bescheinigten Beschäftigung oder selbständigen Tätigkeit lückenlos zuzuordnen.