Anrechnungszeiten i.S. des § 58 Abs. 1 S. 1 Nr. 1a SGB 6 sind nachzuweisen. Als Nachweis können alle Unterlagen geeignet sein, die Auskunft über diese Zeiten geben (z.B. Bescheinigungen des Arztes, des Krankenhauses, Gutachten aus Akten anderer Behörden, z.B. des Gesundheitsamtes). Im Übrigen gelten die für den Nachweis von Anrechnungszeiten maßgebenden Grundsätze (§ 21 SGB 10). Die bloße Behauptung (vgl. § 23 SGB 10), krank gewesen zu sein, reicht nicht aus.
Anbei der Gesetzestext des § 21 SGB X:
(1) 1Die Behörde bedient sich der Beweismittel, die sie nach pflichtgemäßem Ermessen zur Ermittlung des Sachverhalts für erforderlich hält. 2Sie kann insbesondere
1. Auskünfte jeder Art einholen,
2. Beteiligte anhören, Zeugen und Sachverständige vernehmen oder die schriftliche oder elektronische Äußerung von Beteiligten, Sachverständigen und Zeugen einholen,
3. Urkunden und Akten beiziehen,
4. den Augenschein einnehmen.
(2) 1Die Beteiligten sollen bei der Ermittlung des Sachverhalts mitwirken. 2Sie sollen insbesondere ihnen bekannte Tatsachen und Beweismittel angeben. 3Eine weitergehende Pflicht, bei der Ermittlung des Sachverhalts mitzuwirken, insbesondere eine Pflicht zum persönlichen Erscheinen oder zur Aussage, besteht nur, soweit sie durch Rechtsvorschrift besonders vorgesehen ist.
(3) 1Für Zeugen und Sachverständige besteht eine Pflicht zur Aussage oder zur Erstattung von Gutachten, wenn sie durch Rechtsvorschrift vorgesehen ist. 2Eine solche Pflicht besteht auch dann, wenn die Aussage oder die Erstattung von Gutachten im Rahmen von § 407 der Zivilprozessordnung zur Entscheidung über die Entstehung, Erbringung, Fortsetzung, das Ruhen, die Entziehung oder den Wegfall einer Sozialleistung sowie deren Höhe unabweisbar ist. 3Die Vorschriften der Zivilprozessordnung über das Recht, ein Zeugnis oder ein Gutachten zu verweigern, über die Ablehnung von Sachverständigen sowie über die Vernehmung von Angehörigen des öffentlichen Dienstes als Zeugen oder Sachverständige gelten entsprechend. 4Falls die Behörde Zeugen, Sachverständige und Dritte herangezogen hat, erhalten sie auf Antrag in entsprechender Anwendung des Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetzes eine Entschädigung oder Vergütung; mit Sachverständigen kann die Behörde eine Vergütung vereinbaren.
Selbst wenn Sie keinen EM-Antrag stellen werden, sollten Sie eventuell im Rahmen eines Kontenklärungsverfahrens bei Ihrem Rentenversicherungsträger die Zeit als Anrechnungszeit beantragen. Benennen Sie Ihren behandelten Arzt mit dem Hinweis, dass dieser ggfs. eine entsprechende Bescheinigung erstellen würde. Ob eine formlose Bescheinigung ausreichen wird, oder aber ob ein förmliche Zeugenanhörung stattfinden muss, wird Ihr Rentenversicherungsträger im Rahmen der pflichtgemäßen Ermessensausübung dann festlegen. Bitte haben Sie dafür Verständnis, dass wir bei unserer Antwort uns nicht exakt festlegen können, da die in Aufzählungen in § 21 SGB X nicht abschließend sind, was an dem ‚Wortlaut „insbesondere“ schon zu erkennen ist.