Hallo Monika,
es stehen meines Erachtens noch Antworten/Anmerkungen aus zu den folgenden Punkten:
1. Zeiten der Erziehung in den Niederlanden,
2. Wird die niederländische Rente auf die deutsche Erwerbsunfähigkeitsrente angerechnet?
Zu 1.:
Da Sie nach Ihren Angaben vor 2010 und ab Oktober 2011 in den Niederlanden wohnten, dort studiert, gearbeitet und Ihr Kind erzogen haben, liegt die Verantwortlichkeit für eine Anrechnung/Bewertung der Zeiten der Kindererziehung in den Niederlanden für mich eindeutig auf Seiten der Niederlande. Die dortigen Rechtsvorschriften sehen aber anders aus als § 56 SGB VI.
Verbindliche Auskünfte zum niederländischen Recht darf ich Ihnen nicht geben. Sie sollten sich bei entsprechenden Fragen an den niederländischen Träger (SVB oder UWV) wenden. Diese Träger kennen Sie sicherlich.
Zur Erläuterung deshalb unverbindlich nur so viel: Für das Alter haben Sie aufgrund Ihres Wohnens bzw. Arbeitens schon die höchstmögliche Absicherung nach dem niederländischen AOW (Algemene Ouderdomswet) erreicht. Eine zusätzliche bzw. additive Berücksichtigung von Zeiten der Erziehung, die zu einer höheren AOW-Pensioen führt, kennt das niederländische Recht nicht.
Da Sie aber von einer Invaliditätsleistung aus den Niederlanden sprechen, kann ich nur unverbindlich sagen, dass Zeiten der Erziehung eines Kindes zu einer längeren Bezugsdauer bestimmter Invaliditätsleistungen führen können. Ob sich die Erziehung von Kindern in den Niederlanden aber konkret in Ihrem Einzelfall auswirkt, kann Ihnen nur der niederländische Träger sagen. Abhängig von der Art der Leistung, die in den Niederlanden gezahlt wird, ist es auch denkbar, dass Zeiten der Erziehung eines Kindes in den Niederlanden nicht von Bedeutung sind. Auch sind Sie allein aufgrund des Wohnens nicht gegen das Risiko der Invalidität in den Niederlanden (nach dem WIA) versichert.
Da die deutschen Rechtsvorschriften (z.B. § 56 SGB VI) auf die Erziehung im Gebiet der BRD bzw. auf den gewöhnlichen Aufenthalt in der BRD abstellen, sieht es für mich – auch unter Berücksichtigung Ihrer Angaben - so aus, als hätte der Rentenversicherungsträger alles richtig gemacht.
Dafür dass die Auslandserziehung in Ihrem Fall nach § 56 Abs. 3 S. 2 und 3 SGB VI oder nach überstaatlichem Recht der Inlandserziehung gleichgestellt sein könnte, liegen nach meiner Meinung keine Anhaltspunkte vor. Sollten Sie dazu detaillierte Fragen haben, wenden Sie sich bitte an Ihren rentenzahlenden Träger. Es würde auch zu weit führen, wenn ich Ihnen an dieser Stelle alle Möglichkeiten aufzeige, in denen eine Auslandserziehung in der deutschen Renten anrechenbar ist. Dazu verweise ich auf die Gemeinsamen Rechtlichen Anweisungen zu § 56 SGB VI (Link: https://rvrecht.deutsche-rentenversicherung.de/SharedDocs/rvRecht/01_GRA_SGB/06_SGB_VI/pp_0051_75/gra_sgb006_p_0056.html#doc1576762bodyText24).
Zu 2.:
Die niederländische Invalidenrente wird nicht auf die deutsche Rente angerechnet. Aber umgekehrt ist dies denkbar. Sollten Sie dazu Fragen haben, wenden Sie sich an Ihren niederländischen Versicherungsträger.
Insgesamt können Sie Ihre Fragen auch in Ihrem Antrag auf Neuberechnung (siehe Experten-Antwort vom 8.10.2020, 13:42) stellen.