Hallo Stefan 84,
Schulische Ausbildungszeiten werden nach aktueller Gesetzeslage nach Vollendung des 17. Lebensjahres bis zu einer Höchstdauer von acht Jahren angerechnet. Eine eventuell zeitgleiche Anrechnung einer Beschäftigung verlängert den Zeitraum nicht. Die schulischen Ausbildungszeiten werden parallel neben einer Beschäftigung anerkannt. Ein positiver Abschluß der schulischen Ausbildungszeiten ist nicht erforderlich.