Fragen beantworten Expertinnen und Experten der Deutschen Rentenversicherung.
Zur Moderatoren-Antwort springenIn der gesetzlichen Rentenversicherung können für die nicht als Anrechnungszeit zu berücksichtigenden Zeiten einer schulischen Ausbildung nach Vollendung des 16. Lebensjahres freiwillige Beiträge nachgezahlt werden. Das sind insbesondere:
- schulische Ausbildungszeiten bis zur Vollendung des 17. Lebensjahres
- schulische Ausbildungszeiten, die wegen des Überschreitens der Höchstdauer von 8 Jahren nicht als Anrechnungszeiten zu berücksichtigen sind
Nicht möglich ist die Nachzahlung für Zeiten während der 8 Jahre, die nicht bewertet werden, da die Frage der Bewertung für die Nachzahlung ohne Bedeutung ist. Es kommt allein darauf an, ob es sich um Anrechnungszeiten handelt oder nicht.
Für die Nachzahlung bestehen noch folgende weitere Voraussetzungen:
- Im Antragszeitpunkt muss das Recht zur freiwilligen Versicherung in der deutschen Rentenversicherung bestehen oder nur deshalb nicht bestehen, weil Versicherungspflicht vorliegt.
- Der Antrag kann nur bis zur Vollendung des 45. Lebensjahres gestellt werden.
Ob eine Nachzahlung im Einzelfall sinnvoll ist, kann nur unter Berücksichtigung der sonstigen rentenrechtlichen Zeiten beurteilt werden. Vor einer Nachzahlung sollte man sich daher auf jeden Fall beraten lassen.
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