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Anrechnungszeiten Schule/Hochschule ab 2009 / freiwillige Nachzahlung möglich/sinnvoll

von Joerg10.09.2008 | 18:47
2955 Ansichten
4 Antworten

Fragen beantworten Expertinnen und Experten der Deutschen Rentenversicherung.

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Hallo liebe Experten, soweit ich das verstehe werden Schulausbildung und Hochschulstudium für Rentner ab 2009 nur noch OHNE renten steigernde Wirkung anerkannt (siehe Upps, der hier ursprünglich verlinkte Inhalt steht nicht mehr zur Verfügung! Bitte nutzen Sie unsere Forensuche. Auch verstanden habe ich, das man die Zeiten trotzdem bei der Kontenklärung angeben sollte um diverse Fristen/Wartezeiten ggf. zu erfüllen. Unklar ist mir aber: - ob es möglich ist für diese Zeit bis zu 8 Jahre freiwillig nach zu zahlen? - für die Zeit über 8 Jahre eine Nachzahlung möglich ist? - ob eins von beidem wenn möglich überhaupt sinnvoll ist? Freue mich über eine Antwort oder ggf. Richtigstellung! Merci, Joerg

1 Moderatoren-Antwort

Moderatoren-Antwortam 11.09.2008 | 08:38

In der gesetzlichen Rentenversicherung können für die nicht als Anrechnungszeit zu berücksichtigenden Zeiten einer schulischen Ausbildung nach Vollendung des 16. Lebensjahres freiwillige Beiträge nachgezahlt werden. Das sind insbesondere:

- schulische Ausbildungszeiten bis zur Vollendung des 17. Lebensjahres

- schulische Ausbildungszeiten, die wegen des Überschreitens der Höchstdauer von 8 Jahren nicht als Anrechnungszeiten zu berücksichtigen sind

Nicht möglich ist die Nachzahlung für Zeiten während der 8 Jahre, die nicht bewertet werden, da die Frage der Bewertung für die Nachzahlung ohne Bedeutung ist. Es kommt allein darauf an, ob es sich um Anrechnungszeiten handelt oder nicht.

Für die Nachzahlung bestehen noch folgende weitere Voraussetzungen:

- Im Antragszeitpunkt muss das Recht zur freiwilligen Versicherung in der deutschen Rentenversicherung bestehen oder nur deshalb nicht bestehen, weil Versicherungspflicht vorliegt.

- Der Antrag kann nur bis zur Vollendung des 45. Lebensjahres gestellt werden.

Ob eine Nachzahlung im Einzelfall sinnvoll ist, kann nur unter Berücksichtigung der sonstigen rentenrechtlichen Zeiten beurteilt werden. Vor einer Nachzahlung sollte man sich daher auf jeden Fall beraten lassen.

3 Antworten

Schadeam 10.09.2008 | 21:43
für diese maximal 8 Jahre, die als Anrechnungszeit weiterhin zählen gibt es keine Nachzahlungsmöglichkeit. Insofern erübrigt sich die Diskussion darüber, ob das sinnvoll wäre es zu tun. Es geht einfach nicht, weil das Gesetz dies nicht vorsieht!
Ergänzungam 11.09.2008 | 07:20
Für Schul- oder Studienzeiten, die wegen des Überschreitens der 8 Jahre nicht berücksichtigt werden können bzw. zwischen dem 16. und 17. Lebensjahr, können Sie freiwillige Beiträge einzahlen, sofern Sie noch nicht 45. Jahre alt sind. Ob das sinnvoll ist oder nicht, läßt sich pauschal nicht sagen, hängt vom individuellen Versicherungsverlauf ab. Also diesbezüglich: persönlich bei einer Auskunfts- und Beratungsstelle in Ihrer Nähe vorsprechen und vor Ort klären.
Joergam 11.09.2008 | 09:50
Hallo zusammen, vielen Dank für die schnelle und gut erklärenden Antworten.
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