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Experten-Antwort

Anrechnungszeiten/ Schulzeiten/

von Schilling10.10.2011 | 12:35
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2 Antworten

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Sehr geehrte Damen und Herren, um die Altersrente wegen langjähriger Versicherung beziehen zu können, werden 35 Jahre rentenrechtliche Zeiten benötigt. Es fehlt aber noch ein Monat, um mit dem 63. Lj. in Rente gehen zu können. Im Versicherungsverlauf befinden sich Schulzeiten vor dem 17. Lebensjahr, die nicht als Anrechnungszeiten berücksichtigt werden. 1. Frage: Kann ich freiwillige Beiträge für diese Schulzeiten (vor dem 17. Lj. )nachzahlen? Ich gehe davon aus dass das möglich ist. Aber muss ich dann den gesamten Zeitraum - ab dem 16. - zum 17. Lj. nachzahlen? Oder kann ich auch nur bestimmte Monate nachzahlen? Weiterhin befindet sich in meinem Versicherungsverlauf eine Lücke zw. der Schulzeit und der Berufsausbildungszeit in Höhe von etwas mehr als 2 Monaten. Besteht die Möglichkeit hier eines "Überbrückunstatbestandes" gem. § 58 Abs. 1 S.1 SGB VI? Erfolgt eine Anrechnung dieses Überbrückungstatbestandes auf die 35 Jahre rentenrechtliche Zeiten. Wenn ja, wie wird dieser in der Praxis umgesetzt? Bzw. muss ich als Versicherter etwas beantragen? Vielen Dank. C. Schilling

Antworten vom Expertenteam

Persönlich beantwortet im Expertenforum

1
Expertenantwort · 1Deutsche Rentenversicherung

Bevor Sie einen Antrag auf Nachzahlung von freiwilligen Beiträgen für Ausbildungszeiten stellen, sollten Sie zunächst eine Kontenklärung bei Ihrem Rentenversicherungsträger beantragen, um festzustellen, wie viele Monate tatsächlich noch zur Wartezeit von 35 Jahren fehlen.

Übergangszeiten zwischen zwei anrechenbaren Schul- bzw. Berufsausbildungszeiten prüft normalerweise der Rentenversicherungsträger von Amts wegen, wobei ein Antrag auf Überprüfung der Übergangszeiten jederzeit möglich ist.

Für Zeiten einer schulischen Ausbildung nach dem 16. Lebenjahr, die nicht als Anrechnungszeiten berücksichtigt werden, können freiwillige Beiträge nachgezahlt werden, wenn der Antrag bis zur Vollendung des 45. Lebensjahres gestellt worden ist. Es steht Ihnen frei, auch nur für begrenzte Monate nachzuzahlen.

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1 Antworten

MaxMaieram 10.10.2011 | 14:00
Auf Antrag können für Schulzeiten, die zwischen dem 16. und dem 17. Lj. liegen freiwillige Beiträge eingezahlt werden. Der Antrag kann aber nur bis zur Vollendung des 45. Lj. gestellt werden - § 207 SGB VI. Eine Ferienzeit zwischen dem Ende der anrechenbaren Schulzeit (also einer Schulausbildung die nach dem 17. Lj. liegt) und einer Berufsausbildung wird auf die Wartezeit von 35 Jahren angerechnet. Falls diese Zeit bisher noch nicht berücksichtigt wird (da noch nicht richtig verschlüsselt) teilen Sie dies dem zuständigen Träger kurz mit.
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