Für Geburten im Beitrittsgebiet im Zeitraum 1.7.72 - 26.5.76 beträgt die Mutterschutzfrist 6 Wochen vor und 12 Wochen nach der Geburt.
Grundsätzlich schließt das Vorliegen eines Pflichtbeitrages die Berücksichtigung einer Anrechnungszeit wegen Schwangerschaft aus. In ihrem Fall würde es sich anbieten,eine Überprüfung des Sachverhalts zu beantragen.