Auf die sog. Wartezeit von 35 Jahren werden alle Kalendermonate, die mit rentenrechtlichen Zeiten belegt sind, angerechnet.
Hierzu zählen somit auch beitragsfreie Zeiten, wie zum Beispiel Zeiten mit Meldung bei der Agentur für Arbeit ohne Leistungsbezug (Anrechnungszeit wegen Arbeitslosigkeit).
Die Wartezeit von 35 Jahren ist unter anderem Anspruchsvoraussetzung für die Altersrente für langjährig Versicherte und für die Altersrente für schwerbehinderte Menschen.
Bei der Regelaltersrente, der Altersrente für Frauen und der Altersrente wegen Arbeitslosigkeit und nach Altersteilzeitarbeit reicht neben den jeweiligen weiteren Voraussetzungen die allgemeine Wartezeit von 5 Jahren bzw. die Wartezeit von 15 Jahren.
Hier werden die Anrechnungszeiten wegen Arbeitslosigkeit jedoch nicht berücksichtigt.
Um eine endgültige Aussage treffen zu können, wann für welche Rentenart und ggf. mit welchem Abschlag die Anspruchsvoraussetzungen erfüllt sind, wenden Sie sich bitte an den für Sie zuständigen Rentenversicherungsträger.