Anrechnungszeiten wegen Pflege in der RV bei Aufteilung der Pflege

von
Alma.X

2 Personen ( A und B) teilen sich seit 6 Jahren die Pflege einer zu pflegenden Person in Pflegestufe 1 mit einem wöchentlichen Pflegeaufwand von 15,5 Std -lt.med. Dienst.
In den ersten 3 Jahren pflegt Pflegeperson A 14 Std/Wo, Pflegeperson B 1,5 Std/Wo.
Nach 3 Jahren nimmt Pflegeperson A einen Job an und kann nun nicht mehr 14 Std/Wo pflegen.
Nun pflegt Pflegeperson B die nächsten 3 Jahre diese zu pflegende Person mit einem wöchentlichen Pflegeaufwand von 14 Std, und Pflegeperson A mit 1,5 Std/Wo.
Frage: Bestehen für beide Pflegepersonen nun Anrechnungszeiten wegen Pflege in der Rentenversicherung für jeweils 3 Jahre oder für keinen?

von
W*lfgang

Zitiert von: Alma.X
Frage: Bestehen für beide Pflegepersonen nun Anrechnungszeiten wegen Pflege in der Rentenversicherung für jeweils 3 Jahre oder für keinen?
Alma.X,

ich verweise dazu auf diese Info der DRV:

http://www.deutsche-rentenversicherung.de/Allgemein/de/Navigation/1_Lebenslagen/04_Mitten_im_Leben/01_Rente_und_vorsorge/04_angehoerige_pflegen/angehoerige_pflegen_node.html

Wer 14 Std. wtl. pflegt. _kann_ es angerechnet bekommen, wenn die sonstigen Voraussetzungen erfüllt sind (sofern keine eigene Tätigkeit von mehr als 30-Wochen-Stunden dem in die Quere kommt).

So wie Sie es schildern, sind/können beiden (A+B) jeweils 3 Jahre als 'Pflichtbeitragszeit für Pflegetätigkeit' nacheinander angerechnet werden - wo ist das Problem, der Zeitraum/die Pflege scheint wohl in der Vergangenheit zu liegen ...und nun beginnt der _Nachweis_ des jeweiligen Pflegeumpfangs für 'A ./. B' ...oder ;-)

Gruß
w.

von
Alma.X

Danke, W*lfgang für Ihre hilfreiche,ausführliche Antwort.
MfG Alma.X

Experten-Antwort

Sehr geehrte Frau Alma.X,

Pflegepersonen sind in der gesetzlichen Rentenversicherung pflichtversichert, wenn Sie einen Pflegebedürftigen nicht erwerbsmäßig wenigstens 14 Stunden in seiner häuslichen Umgebung pflegen und nebenher eine Erwerbstätigkeit von nicht mehr als 30 Stunden in der Woche ausüben. Für das Entstehen der Pflichtversicherung ist es außerdem erforderlich, dass der Pflegebedürftige Anspruch auf Leistungen aus der gesetzlichen Pflegeversicherung hat. Hierüber entscheidet die zuständige Pflegekasse.
Teilen sich mehrere Pflegepersonen die Pflege eines Pflegebedürftigen, besteht nur dann für alle Rentenversicherungspflicht, wenn jede dieser Pflegepersonen die Pflegetätigkeit regelmäßig mindestens 14 Stunden wöchentlich ausübt.
Weitergehende Informationen zu diesem Thema, mit unterschiedlichen beispielhaften Darstellungen, finden Sie in der entsprechenden Informationsbroschüre der Deutschen Rentenversicherung: „Rente für Pflegepersonen: Ihr Einsatz lohnt“(www.deutsche-rentenversicherung.de, Stichwort Services)

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