Sehr geehrte Frau Alma.X,
Pflegepersonen sind in der gesetzlichen Rentenversicherung pflichtversichert, wenn Sie einen Pflegebedürftigen nicht erwerbsmäßig wenigstens 14 Stunden in seiner häuslichen Umgebung pflegen und nebenher eine Erwerbstätigkeit von nicht mehr als 30 Stunden in der Woche ausüben. Für das Entstehen der Pflichtversicherung ist es außerdem erforderlich, dass der Pflegebedürftige Anspruch auf Leistungen aus der gesetzlichen Pflegeversicherung hat. Hierüber entscheidet die zuständige Pflegekasse.
Teilen sich mehrere Pflegepersonen die Pflege eines Pflegebedürftigen, besteht nur dann für alle Rentenversicherungspflicht, wenn jede dieser Pflegepersonen die Pflegetätigkeit regelmäßig mindestens 14 Stunden wöchentlich ausübt.
Weitergehende Informationen zu diesem Thema, mit unterschiedlichen beispielhaften Darstellungen, finden Sie in der entsprechenden Informationsbroschüre der Deutschen Rentenversicherung: „Rente für Pflegepersonen: Ihr Einsatz lohnt“(www.deutsche-rentenversicherung.de, Stichwort Services)