Guten Tag Rudi,
zu Zeit A:
Wenn diese Zeit der Arbeitsunfähigkeit aktuell vorliegt
und
für diese Zeit kein Anspruch auf Krankengeld/Übergangsgeld/Arbeitslosengeld oder eine vergleichbare Sozialleistung besteht, aufgrund derer Versicherungspflicht in der Rentenversicherung besteht
und
der Betroffene vor Beginn der Arbeitsunfähigkeit versicherungspflichtig aufgrund einer Beschäftigung / selbständigen Tätigkeit war,
sollte diese Zeit als sogenannte Anrechnungszeit im Versicherungsverlauf des Betroffenen aufgeführt werden.
zu Zeit B
Wenn in dieser Zeit weder Arbeitsunfähigkeit noch eine anderer Sachverhalt, der zu einer Anrechnungszeit führen könnte, wie z.B. Krankheit und Rehabilitation, Schwangerschaft und Mutterschutzfristen, Arbeitslosigkeit sowie Schulbesuch und Studium, kann es sich nicht um eine sogenannten Anrechnungszeit handeln.
Liegt auch keine andere Art der rentenrechtlichen Zeit, wie z.B.Pflichtbeitragszeiten aufgrund von Pflege, Kindererziehung oder freiwillige Beiträge oder eine Berücksichtigungszeit wegen Kindererziehung oder eine Zeit im Ausland, die nach über- oder zwischenstaatlichem Recht anerkannt werden kann, so wäre diese Zeit eine echte Lücke im Versicherungsverlauf des Betroffenen.
Der einfachste Weg für den Betroffenen eine belastbare Antwort auf diese Fragen zu bekommen, ist diese Zeit im Rahmen eine sogenannten Kontenklärung durch seinen Rentenversicherungsträger prüfen zu lassen.
Unterstützung bei der Aufnahme eines Antrages auf Kontenklärung könnte der Betroffene im persönlichen Beratungsgespräch in einer Auskunfts- und Beratungsstelle oder mit einem Versichertenältesten / einer Versichertenberaterin der Deutschen Rentenversicherung erhalten.
Die für Sie nächstgelegene Auskunfts- und Beratungsstelle oder die Versichertenälteste / den Versichertenberater in Ihrer Nähe finden Sie hier:
https://www.deutsche-rentenversicherung.de/Allgemein/de/Navigation/5_Services/01_kontakt_und_beratung/02_beratung/01_beratung_vor_ort/01_servicezentren_beratungsstellen_node.html
Weitere Informationen zu den rentenrechtlichen Zeiten, die möglich sind, finden Sie in der Broschüre „ Rente: Jeder Monat zählt“.
Diese finden Sie im Internetangebot der Deutschen Rentenversicherung:
https://www.deutsche-rentenversicherung.de/Allgemein/de/Inhalt/5_Services/03_broschueren_und_mehr/01_broschueren/01_national/rente_jeder_monat_zaehlt.pdf?__blob=publicationFile&v=30
zu Ihrer ergänzenden Frage nach dem Anspruch auf eine Rente wegen Erwerbsminderung:
Die Antwort lautet: „Es kommt darauf an.“
Und zwar kommt es hier darauf an, ab wann die Erwerbsminderung eingetreten ist, ab wann also der Leistungsfall vorliegt.
Denn die von Ihnen erwähnte versicherungsrechtliche Voraussetzung ist erfüllt, wenn Versicherte in den letzten fünf Jahren vor Eintritt der Erwerbsminderung drei Jahre Pflichtbeiträge für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit oder aufgrund Sozialleistungsbezuges oder aufgrund Kindererziehung oder aufgrund Pflege, etc. haben. Auf die Antragsstellung kommt es hierbei nicht an.
Auch hierbei gilt, dass der Betroffene die Frage nach der Erfüllung der Voraussetzungen für eine Rente wegen Erwerbsminderung idealerweise im persönlichen Beratungsgespräch in einer Auskunfts- und Beratungsstelle klärt.
Weitere Informationen zum Thema Rente wegen Erwerbsminderung findet man unter:
https://www.deutsche-rentenversicherung.de/Allgemein/de/Navigation/1_Lebenslagen/04_Mitten_im_Leben/03_was_passiert_bei/02_Erwerbsminderung/erwerbsminderung_node.html