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Anrechungszeiten für Berufliche Weiterbildungsmaßnahme - Bezug von ESF-Unterhaltgeld

von Katrin31.01.2008 | 11:56
1518 Ansichten
2 Antworten

Fragen beantworten Expertinnen und Experten der Deutschen Rentenversicherung.

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Offene Fragen zur Antwort des Experten vom 25.01.2008: In einem Merkblatt über Leistungen aus dem Europäischem Sozialfonds im Rahmen des ESF-BA-Programms fand ich jetzt einen Hinweis auf ein Formular "Bescheinigung für Zwecke der gesetzlichen Renenversicherung". Auf der Internetseite der Rentenversicherung finde ich dieses nur für Schüler, Studenten und Berufsanfänger. Wo bekomme ich das richtige Formular? Sollte ich die Anrechnung der Zeit für die Weiterbildung schon zu Beginn der Maßnahme beantragen? Sollte die Zeit (in meinem Fall Nov. 2007 bis Juli 2008) als Anrechnungszeit abgelehnt werden, kann ich rückwirkend freiwillige Beiträge zahlen? Bitte um Antwort. Vielen Dank für Ihre Mühe.

Antworten der Moderation

Persönlich beantwortet im Expertenforum

1
Moderation · 1Ihre Vorsorge

Hallo Katrin,

die Zeit der Teilnahme an Maßnahmen zur beruflichen Fortbildung mit Bezug von Mitteln aus dem Europäischen Sozialfonds (ESF) ist grundsätzlich ein Anrechnungszeittatbestand. Sollten Sie das 25. Lebensjahr bereits vollendet haben, darf zwischen dem letzten Pflichtbeitrag und dem Beginn der Maßnahme kein Kalendermonat Lücke sein.

Zur Entrichtung von freiwilligen Beiträgen würde ich Ihnen nicht raten, wenn die Beiträge nicht zur Erfüllung einer Wartezeit erforderlich sind.

1 Antworten

Schadeam 31.01.2008 | 13:04
auf die Form der Bescheinigung kommt es nicht an. Es reicht, dass Ihnen am Ende der Maßnahme bescheinigt wird, dass die ESF Maßnahme von / bis gedauert hat- das kann auch in freier Form erfolgen. Und erst nach Abschluß kann die Zeit auch als Anrechnungszeit vorgemerkt werden - vorher weiß man ja nicht, ob Sie die gesamte Zeit teilnehmen. Die letzte Frage stellt sich m.E. nicht, weil es sich um eine Anrechnungszeit handelt.
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