Hallo Katrin,
die Zeit der Teilnahme an Maßnahmen zur beruflichen Fortbildung mit Bezug von Mitteln aus dem Europäischen Sozialfonds (ESF) ist grundsätzlich ein Anrechnungszeittatbestand. Sollten Sie das 25. Lebensjahr bereits vollendet haben, darf zwischen dem letzten Pflichtbeitrag und dem Beginn der Maßnahme kein Kalendermonat Lücke sein.
Zur Entrichtung von freiwilligen Beiträgen würde ich Ihnen nicht raten, wenn die Beiträge nicht zur Erfüllung einer Wartezeit erforderlich sind.