Ein anderer Punkt als die bisher genannten ist die Frage, ob überhaupt bei Ihnen eine künftige Prüfung der medizinischen Voraussetzungen seitens der DRV erfolgen würde oder ob die unbefristete EU-Rente auch ohne weitere Prüfung bis zum Erreichen der Altersgrenze gezahlt wird (eine med. Überprüfung kann der Rentenversicherungsträger trotz der unbefristet gewährten Rente vorgesehen haben).
Sollte der Träger Sie also nochmals zu einer Aussage bzgl. Ihres Gesundheitszustandes auffordern, sind Sie verpflichet, die durchgeführte Anschlussheilbehandlung (AHB)anzugeben.
Ein anderer Punkt ist jedoch auch der von Ihnen genannte, dass die AHB aufgrund eines anderen Leidens durchgeführt werden soll und inwieweit sich überhaupt eine Besserung des Leidens, aufgrunddessen Ihnen die Rente zugebilligt wurde, durch ebendiese AHB eintreten kann.
Ob Sie also mit einem Entzug der EU-Rente aufgrund der AHB rechnen können, ist in erster Linie eine medizinische Frage.