Anschluss-ÜG ist in §51 Abs.4 SGB IX geregelt: Sind Leistungsempfänger im Anschluss an eine abgeschlossene Leistung zur Teilhabe arbeitslos, wird ÜG während Alo bis zu 3 Mon. weitergezahlt, wenn sie sich bei der Agentur f.A. arbeitslos melden und einen Anspruch auf Arbeitslosengeld von mind. 3 Mon. nicht geltend machen können. / Eine ALG2-Lösung ist hier nicht eingebunden. Daher beantragen Sie das Anschluss-ÜG.