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Experten-Antwort

Anschlussübergangsgeld im Anschluss an TaA

von charles15.12.2012 | 18:09
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3 Antworten

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Hallo, ich nehme momentan an einer Maßnahme zur Teilhabe am Arbeitsleben teil und es ist gut möglich, dass ich in unmittelbarem Anschluss an diese Maßnahme arbeitslos sein werde. Da ich vor Beginn der Maßnahme selbständig mehr als 10 Jahre erwerbstätig gewesen bin, habe ich keinen Anspruch auf Arbeitslosengeld. Habe ich im oben geschilderten Fall einen Anspruch auf Anschlussübergangsgeld? Ggfs. ja, darf ich bei Bezug von Anschlussübergangsgeld bis zu 15 Stunden nebenberuflich tätig sein? Ich bin in der DRV Bund als Selbständiger pflichtversichert, Berechnungsgrundlage für das während der derzeitigen Maßnahme zur TaA sind 65% des ortsüblichen Entgelts und davon erhalte ich zur Zeit 68 %. Wie hoch ist in meinem Fall ggfs. das Anschlussübergangsgeld? Vielen Dank. Mit freundlichen Grüßen Charles

Antworten vom Expertenteam

Persönlich beantwortet im Expertenforum

1
Expertenantwort · 1Deutsche Rentenversicherung

Hallo Charles,

wir schließen uns den Ausführungen von Klaus-Peter an. Unter der von ihm angegebenen Internetseite "deutsche-rentenversicherung-regional" können Sie alle Informationen zum Anschlussübergangsgeld entnehmen.

Wenn es um die Höhe Ihres Anschlussübergangsgeldes speziell geht, wenden Sie sich bitte an die für Sie zuständige DRV Bund.

Wir wünschen Ihnen eine baldige Vermittlung auf einen Arbeitsplatz sowie gesundheitlich und beruflich alles Gute.

Ein frohes Weihnachtsfest und ein gesegnetes Jahr 2013!!!

Ihr Experte

Deutsche RentenversicherungSie möchten persönlich beraten werden?Beratungsangebote der Deutschen Rentenversicherung →

2 Antworten

Klaus-Peteram 15.12.2012 | 18:34
" Übergangsgeld nach Abschluss der Maßnahme (Anschluss-Übergangsgeld) : Übergangsgeld wird im Anschluss an eine abgeschlossene Leistung zur Teilhabe am Arbeitsleben, zum Beispiel Bildungsmaßnahme, bis zur Dauer von drei Monaten weitergezahlt, wenn •Sie arbeitslos sind, •sich bei der Agentur für Arbeit arbeitslos gemeldet haben und •einen Anspruch auf Arbeitslosengeld von mindestens drei Monaten nicht geltend machen können. Die Dauer des Anspruchs auf Anschluss-Übergangsgeld von drei Monaten mindert sich um die Anzahl von Tagen, für die Sie noch einen Anspruch auf Arbeitslosengeld nach dem Ende der Maßnahme geltend machen können. Nachdem die Dauer des Anspruchs auf Anschluss-Übergangsgeld an eine starre Frist von drei Monaten gebunden ist, ist es für Ihren Anspruch wichtig, dass sie sich unmittelbar nach dem Ende der Maßnahme an die Beratungskraft wenden. Je später Sie sich melden, desto kürzer ist Ihr Anspruch auf Anschluss-Übergangsgeld. " http://www.arbeitsagentur.de/nn_26214/zentraler-Content/A07-Geld…
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