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Experten-Antwort

Anschlussübergangsgeld und Krankengeld

von Gentian_201306.03.2013 | 20:30
1732 Ansichten
4 Antworten

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Hallo Allerseits, ich habe das folgendes Problem: Ich habe Ende Januar 2013 meine Umschulung im Rahmen von Leistungen zur Teilhabe beendet und dann Anschluss-Übergangsgeld bewilligt bekommen. Seit Mitte Februar bin ich nun arbeitsunfähig erkrankt. Auf Nachfrage bei meiner KK teilte man mir nun heute mit, dass ich auch keinerlei Anspruch auf Krankengeldzahlungen hätte und Leistungen nach dem SGB II (ALG 2) beantragen solle. Meine Frage lautet nun habe ich einen Anspruch auf Krankengeldzahlung seitens meiner KK oder habe ich keinen Anspruch? Danke schon mal für alle hilfreichen Antworten!

Antworten vom Expertenteam

Persönlich beantwortet im Expertenforum

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Expertenantwort · 1Deutsche Rentenversicherung

Bitte lassen Sie sich von Ihrer Krankenkasse die Ablehnung des Anspruchs begründen - ggf. auch schriftlich.

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3 Antworten

Gentian_2013am 07.03.2013 | 17:14
Herzlichen Dank für Ihre Anwort. Habe bisher nur die mündliche Ablehnung, der schriftliche Bescheid soll in den nächsten Tagen an mich rausgehen.
Gentian_2013am 08.03.2013 | 14:30
Habe eben die schriftliche Begründung der TK bekommen. Nach deren Ansicht gehöre ich ab dem Tag nach der Krankschreibung nicht mehr zu dem Personenkreis, der nach § 44 SGB V anspruchsberechtig ist. Da ab diesem Tag kein Anspruch auf Anschluss-Übergangsgeld mehr besteht, hätte ich demzufolge auch keinen Anspruch auf Krankengeld mehr. Offiziell bin ich aber lt. DRV Bund noch bis Ende April noch im Rehaverfahren gemeldet.
Gentian_2013am 11.03.2013 | 14:40
Hier der genaue Wortlaut aus dem Ablehnungsbescheid: „Voraussetzung für den tatsächlichen Anspruch auf Krankengeld ist, dass Sie am 20. Februar 2013 mit Anspruch auf Krankengeld versichert sind. Der in Ihrem oben genannten Schreiben aufgeführte § 44 SGB V regelt den Personenkreis, der Anspruch auf Krankengeld hat. Hierzu gehören grundsätzlich auch die Bezieher von Übergangsgeld . Die Deutsche Rentenversicherung Bund fordert jedoch das Übergangsgeld im Zeitraum vom 19. Februar 2013 bis 25. Februar 2013 von der Techniker Krankenkasse zurück, da es sich um ein sogenanntes Anschlussübergangsgeld handelt. Dadurch wird rückwirkend Ihr Versicherungspflichtverhältnis als Bezieherin von Übergangsgeld beseitigt. Dies gilt auch, wenn die Deutsche Rentenversicherung Bund das überzahlte Übergangsgeld vom 19. Februar 2013 bis 25. Februar 2013 tatsächlich dann von Ihnen zurückfordern wird. Sie sind somit am 20. Februar 2013 nicht mit Anspruch auf Krankengeld versichert. Leider können wir Ihnen deshalb für Ihre seit dem 19. Februar 2013 bestehende Arbeitsunfähigkeit kein Krankengeld bezahlen."
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