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Experten-Antwort

Anspruch AOW bei Arbeitslosigkeit

von Ingrid Vos19.02.2015 | 11:08
1106 Ansichten
7 Antworten

Fragen beantworten Expertinnen und Experten der Deutschen Rentenversicherung.

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Ich arbeite schon immer in D und wohne schon immer in den NL. Letztes Jahr war ich für wenige Wochen arbeitslos in den NL gemeldet und habe auch Arbeitslosengeld aus den NL erhalten. Danach war ich wieder in D berufstätig. Stimmt es , das ich in den NL als Arbeitslose gemeldet sein muss/darf um ein volles Jahr AOW zu erhalten?

Antworten vom Expertenteam

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2
Expertenantwort · 1Deutsche Rentenversicherung

Hallo Ingrid Vos,

was ist AOW?

Sofern es sich um eine Leistung wegen Arbeitslosigkeit handelt, sind Sie hier im falschen Forum.

In diesem Forum geht es um Fragen der Altersvorsorge.

Expertenantwort · 2Deutsche Rentenversicherung

Hallo Ingrid Vos,

wie Matze72 richtig geschrieben hat, ist für das deutsch-niederländische Sozialversicherungsabkommen innerhalb der Regionalträger die DRV Westfalen in Münster und auf Bundesebene entweder die DRV Bund oder die DRV KBS zuständig.

Sie sollten sich daher mit Ihrer Frage entweder an einen dieser Träger oder direkt an die niederländische Sozialversicherung wenden.

Deutsche RentenversicherungSie möchten persönlich beraten werden?Beratungsangebote der Deutschen Rentenversicherung →

5 Antworten

Matze72am 19.02.2015 | 11:45
AOW = Allgemeines Altersversicherungsgesetz der Niederlande, also das Gegenstück zum SGB VI Und wenn ich Ihre Ausgangsfrage richtig verstanden habe, sollten Sie dies mit dem Niederländischen Versicherungsträger klären. Da Sie "schon immer in den Niederlande" wohnen, dürfte die Sprache für Sie ja kein Problem darstellen. Natürlich könnten auch "Kleinstzeiten" eine Rolle spielen, dass heißt, dass deutsche und niederländische Zeiten zusammengelegt werden, und dadurch die wartezeitrechtlichen Voraussetzungen erfüllt werden, auch wenn die eigenen Versicherungszeiten an sich nicht ausreichen würden um die Mindestversicherungszeit des jeweiligen Rentenrechts zu erreichen. Unterm Strich müsste man sich aber zum einen mit dem Niederländischen Rentenrecht auskennen, zum anderen mit dem deutsch-niederländischen Sozialversicherungsabkommen - von beiden habe ich zumindest keine Ahnung.
Schadeam 19.02.2015 | 11:46
Googelt man nach AOW wird man auf die Grundaltersvorsorge in NL verwiesen. So gesehen ist nicht ganz verständlich, dass Sie sich an ein deutsches Forum wenden. Warum fragt jemand, der in NL wohnt nicht bei der RV der NL an? Um fier ne Antwort zu bekommen, müssten heute Experten aus der D-NL Grenzregion Dienst haben. Das wäre schön ein Zufall.
Matze72am 19.02.2015 | 11:55
Mit der (Grenz-)Region hat das nichts zu tun. Sowohl die Bundesträger DRV Bund/Berlin und Knappschaft-Bahn-See/Bergheim als auch der Regionalträger DRV Westfalen/Münster, bearbeiten die "Problematik" des dt.-nl. SV-Abkommens.
Tatsacheam 20.02.2015 | 13:33
Um fier ne Antwort zu bekommen, müssten heute Experten aus der D-NL Grenzregion Dienst haben.
Mit der (Grenz-)Region hat das nichts zu tun. Sowohl die Bundesträger DRV Bund/Berlin und Knappschaft-Bahn-See/Bergheim als auch der Regionalträger DRV Westfalen/Münster, bearbeiten die "Problematik" des dt.-nl. SV-Abkommens.
Ich denke allerdings nicht, das es Aufgabe der Deutschen Rentenversicherung ist, über Ansprüche aus dem Ausland zu entscheiden. Dafür sollte man zumindest so intelligent sein und sich im betreffenden Land erkundigen. Oder gehen Sie zum Aldi und fragen was im Lidl das Brot kostet????????????
asbam 20.02.2015 | 14:09
Ich denke allerdings schon. Der Vergleich hinkt aber gewaltig. Wie Matze72 in seinem Beitrag 19.02.2015 - 11:45 + Experte bereits beschrieben hat, greift hier ggf. das dt.-nl. SV-Abkommen. Die in Deutschland zurückgelegt Zeiten könnten auch beim niederländischen Versicherungsträger anerkannt werden (und die niederländischen Zeiten beim deutschen Rentenversicherungsträger) um damit die die erforderliche Wartezeit zu erfüllen. Natürlich erfolgt die Berechnung nur aus den jeweiligen innerstaatlichen Zeiten. Hier/Fiktiv: Mindestversicherungszeit in den Niederlanden für den Bezug einer Rente = 1 Jahren rentenrechtliche Zeiten. Ingrid: in den Niederlanden 2 Monate versicherungsrechtliche Zeiten zurückgelegt --> fehlen noch 10 Monate Frage: Hat Ingrid in einem Land, mit dem die Niederlande ein SV-Abkommen hat und in denen die Zeiten gegenseitig anerkannt werden, entsprechende Zeiten zurückgelegt? Antwort: Ja, in Deutschland ( > als 10 Monate). Zeiten werden dann zusammengerechnet und schon hat sie die Mindestversicherungszeit in den Niederlanden zurückgelegt, ohne tatsächlich ein ganzen Jahr in den Niederlanden arbeitslos gemeldet zu sein. Und ob dieses fiktive - aber nicht realitätsferne Beispiel, da solche Dinge durch aus in den SV-Abkommen festgehalten werden - hier anzuwenden ist, kann sehr wohl, liebe(r) Tatsache, von einem deutschen Träger beantwortet werden, der sich mit dem entsprechenden SV-Abkommen auskennt. In Bezug auf Ihren Vergleich: Aldi und Medion sind Kooperationspartner. Medion verkauft seine Produkte bei Aldi --> Sie können durchaus auch Aldi zu Produkten fragen, die von Medion stammen.
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