Für den Anspruch auf eine Altersrente wegen
Arbeitslosigkeit ist ferner erforderlich, dass
die/der Versicherte in den letzten zehn Jahren vor
Beginn der Rente acht Jahre Pflichtbeiträge für
eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit hat.
Der maßgebliche 10-Jahreszeitraum verlängert
sich um bestimmte Zeiten, sofern diese nicht auch
Pflichtbeitragszeiten aufgrund einer versicherten
Beschäftigung oder Tätigkeit sind. Zu den Zeiten,
die zur Verlängerung des 10-Jahreszeitraumes führen,
gehören unter anderem Anrechnungszeiten.
Zeiten der Arbeitslosigkeit ohne Leistungsbezug
sind nur dann Anrechnungszeiten, wenn die/der
Versicherte bei einer Agentur für Arbeit arbeitslos
gemeldet war. Zeiten der Arbeitslosigkeit ohne
Meldung bei der Agentur für Arbeit können dagegegen
nicht als Anrechnungszeiten berücksichtigt
werden und verlängern deshalb auch nicht den
10-Jahreszeitraum nicht.