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Experten-Antwort

Anspruch auf EM Rente bei Studium

von Isa10.11.2012 | 19:22
1851 Ansichten
5 Antworten

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Wie kann ich meinen Anspruch auf die EM Rente in Zukunft erhalten? Ich war über 25 Jahre versicherungspflichtig berufstätig, dh. die letzten 5 Jahre sind lückenlos und möchte jetzt ein Studium beginnen. Herzlichen Dank für eine Information

Antworten vom Expertenteam

Persönlich beantwortet im Expertenforum

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Expertenantwort · 1Deutsche Rentenversicherung

Es gibt verschiedene Möglichkeiten, sich den Anspruch auf Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit aufrecht zu erhalten. Wenden Sie sich daher bitte zur Klärung des Sachverhalts an die nächste Auskunfts- und Beratungsstelle.

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4 Antworten

Arbeitnehmeram 11.11.2012 | 02:23
Sie müssen sich schon entscheiden zwischen Studium und Rente. Beides geht nicht!
Sepplam 11.11.2012 | 08:18
Hallo, Sie müßten einen min. 400,01€ Job (vermutlich bald 450,01€), neben dem Studium gleichzeitig ausführen. Dann sind Sie Renten-, Kranken-, Pflege- und Arbeitslosen versichert.
-/-am 11.11.2012 | 14:46
Über 25 Jahre sind als Angaben zu ungenau. um prüfen zu können, um evtl. Übergangsrecht (Wartezeiterfüllung vor 1984) anwendbar sein könnte. Vereinbaren Sie daher Termin in der nächsten Außenstelle der DRV und klären das ganze vor Ort.
zeldaam 11.11.2012 | 20:24
Hallo Isa, die Beratung in einer Auskunfts- und Beratungssrelle wäre in diesem Fall sinnvoll. Folgende Möglichkeiten sehe ich bei Ihrer Konstellation: Zwei "passive" Möglichkeiten: 1. Verlängerung des Fünf- Jahres - Zeitraumes: Wenn Sie nach dem 17. Lebensjahr noch nicht zu viele Schul-, Fachschul- oder Hochschulzeiten zurückgelegt haben, gilt das Studium bis zu 96 Kalendermonaten als Anrechnungszeit, diese Anrechnungszeit verlängert den Fünf- Jahes- Zeitraum. Also mal im Versicherungszeitraum nachzählen , wie viele Monate schon "verbraucht" sind. 2. Vorzeitige Wartezeiterfüllung: Als weitere Möglichkeit fällt mir noch die vorzeitige Wartezeiterfüllung ein. Sollte die Wartezeit vorzeitig erfüllt sein ( § 53 SGB VI) , so müssen keine 36 Kalendermonate mit Pflichtbeiträge vorliegen. Ich zitiere hier mal den § 53 Absatz 2 SGB VI: "(2) Die allgemeine Wartezeit ist auch vorzeitig erfüllt, wenn Versicherte vor Ablauf von sechs Jahren nach Beendigung einer Ausbildung voll erwerbsgemindert geworden oder gestorben sind und in den letzten zwei Jahren vorher mindestens ein Jahr Pflichtbeiträge für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit haben. Der Zeitraum von zwei Jahren vor Eintritt der vollen Erwerbsminderung oder des Todes verlängert sich um Zeiten einer schulischen Ausbildung nach Vollendung des 17. Lebensjahres bis zu sieben Jahren. " Achtung, dies gilt jedoch nur bei voller Erwerbsminderung. Außerdem gibt es hier ein gewisses Risiko, da die Voraussetzungen erst bei Eintritt der Erwerbsminderung wirklich geprüft werden können. Und nun die "aktiven" Möglichkeiten 3. Fortführung der Zahlung von Pflichtbeiträgen mittels geringfügiger Beschäftigung. Sofern Sie eine geringfügige Beschäftigung ( noch vor dem 01.01.2013) aufnehmen und gegenüber Ihrem (neuen) Arbeitgeber erklären, auf die Versicherungsfreiheit in der gesetzlichen Rentenversicherung zu verzichten, werden auch für die Zeit der geringfügigen Beschäftigung Pflichtbeiträge gezahlt. Es müssen nicht unbedingt die vollen 400 Euro Verdienst sein. Auch wenn Sie z.B. nur 100 Euro mtl. in der geringfügigen Beschäftigung verdienen, so können Sie auf die Versicherungsfreiheit verzichten. Allerdings beträgt die Mindestbeitragsbemessungsgrundlage (derzeit) 155 Euro, d.h. es wird Ihnen von mindestens 155 Euro der Unterschiedsbetrag von derzeit 4,6 % als Beitrag zur Rentenversicherung vom Lohn abgezogen. Bei einer Beschäftigungsaufnahme ab dem 01.01.2013 soll sich hier einiges ändern; Aus 400 werden 450 Euro, aus 155 Mindestbemessungsgrundlage 175 Euro (evt. auch bei Beschäftigungsbeginn vor dem 01.01.2013) und außerdem gibt es dann die umgekehrte Möglichkeit: Grundsätzlich ist man versicherungspflichtig, kann sich aber befreien lassen (wäre bei Ihnen aber kontraproduktiv). 4. Nutzung der Ausnahmevorschrift des § 241 SGB VI Aus Ihrer Aussage "25 Jahre Beiträge bisher" vermute ich mal, dass Sie etwa 1986 oder 1987 mit der Beitragszahlung begonnen haben und somit eher nicht vor dem 01.01.1984 bereits 60 Kalendermonate mit Beiträgen vorliegen. Ansonsten hätten Sie bei durchgehender Belegung Ihres Versicherungskontos seit dem 01.01.1984 ggf. durch die Zahlung freiwilliger (Mindest-) beiträge die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen für die Erwerbsminderungsrente aufrechterhalten können. Aber diese Möglichkeit ist bei Ihnen wohl eher nicht gegeben. Also : Bei solchen extenziellen Fragen wie die Absicherung des Falles der Erwerbsminderung bitte die Beratung in der Auskunfts- und Beratungsstellen in Anspruch nehmen. MfG zelda
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