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Anspruch auf Erwerbsminderungsrente

von M.F.14.09.2009 | 19:53
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Hallo, guten Tag, Für einen 45-jährigen Geschäftsführer einer GmbH sind seit vielen Jahren bis heute im Zusammenhang mit seinem monatlichen Gehalt Pflichtbeiträge zur Rentenversicherung gezahlt worden. Im Rahmen eines Statusfeststellungsverfahren wurde durch die DRV Bund in diesen Tagen festgestellt, dass ab 01.10.2008 keine Versicherungspflicht besteht (Änderung der gesellschaftsrechtlichen Verhältnisse ab 01.10.2008). Der Geschäftsführer legt Wert darauf, weiterhin pflichtversichert zu sein. Besteht die Möglichkeit, rück-wirkend ab dem 01.10.2008 einen Antrag auf Pflichtversicherung für Selbständige zu stellen, oder geht das erst jetzt ab 01.10. bzw. 01.11.2009 ? Und: wird mit Zahlung der Pflichtbeiträge als Selbständiger der Anspruch auf Erwerbsminderungsrente aufrecht erhalten ? Ist für den Zeitraum vom 01.10.2008 bis 30.09.2008 bei der zuständigen Krankenkasse ein Antrag auf Erstattung der zu Unrecht gezahlten Pflichtbeiträge zu stellen ? Die Pflichtbeiträge sollten dann umgewandelt werden in freiwillige Beiträge. Im voraus vielen Dank für die Antwort. Freundliche Grüße M.F.

Antworten der Moderation

Persönlich beantwortet im Expertenforum

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Moderation · 1Ihre Vorsorge

Hallo M.F.,

der Rentenversicherungsträger prüft zunächst, nachdem die Selbständigkeit durch das Statusfeststellungsverfahren bescheinigt ist, ob der Betreffende nicht ggf. zum Personenkreis der versicherungspflichtigen Selbständigen zählt. Sollte diese Prüfung negativ ausfallen und die zu Unrecht gezahlten Beiträge werden nicht vom Arbeitgeber zurückgefordert, können diese als freiwillige Beiträge gelten.

Ansonsten können freiwillige Beiträge innerhalb von 3 Monaten nachdem die Beanstandung unanfechtbar geworden ist, gezahlt werden.

Personen, die bereits bis 31.12.1983 die allgemeine Wartezeit von 60 Beitragsmonaten erfüllt haben und ab dem 01.01.1984 jeden einzelnen Kalendermonat mit einem Beitrag oder einer anderen rentenrechtlichen Zeit belegt haben, können über die Zahlung von freiwilligen Beiträgen den Erwerbsminderungsschutz weiterhin aufrecht erhalten.

Sollte der Betreffende diese Voraussetzung nicht erfüllen, kommt ggf. die Antragspflichtversicherung in Frage, die innerhalb von 5 Jahren nachdem die Selbständigkeit besteht, beantragt werden kann.

Durch die Zahlung der Pflichtbeiträge im Rahmen der Antragspflichtversicherung wird der Erwerbsminderungsschutz ebenfalls aufrecht erhalten.

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