Hallo M.F.,
der Rentenversicherungsträger prüft zunächst, nachdem die Selbständigkeit durch das Statusfeststellungsverfahren bescheinigt ist, ob der Betreffende nicht ggf. zum Personenkreis der versicherungspflichtigen Selbständigen zählt. Sollte diese Prüfung negativ ausfallen und die zu Unrecht gezahlten Beiträge werden nicht vom Arbeitgeber zurückgefordert, können diese als freiwillige Beiträge gelten.
Ansonsten können freiwillige Beiträge innerhalb von 3 Monaten nachdem die Beanstandung unanfechtbar geworden ist, gezahlt werden.
Personen, die bereits bis 31.12.1983 die allgemeine Wartezeit von 60 Beitragsmonaten erfüllt haben und ab dem 01.01.1984 jeden einzelnen Kalendermonat mit einem Beitrag oder einer anderen rentenrechtlichen Zeit belegt haben, können über die Zahlung von freiwilligen Beiträgen den Erwerbsminderungsschutz weiterhin aufrecht erhalten.
Sollte der Betreffende diese Voraussetzung nicht erfüllen, kommt ggf. die Antragspflichtversicherung in Frage, die innerhalb von 5 Jahren nachdem die Selbständigkeit besteht, beantragt werden kann.
Durch die Zahlung der Pflichtbeiträge im Rahmen der Antragspflichtversicherung wird der Erwerbsminderungsschutz ebenfalls aufrecht erhalten.