Guten Tag,
ich habe von einer Bekannten (geb. 1962) eine aktuelle Rentenauskunft der DRV Bund vorliegen. Dort ist zu erkennen, dass sie ganz normale Pflichtbeiträge als Arbeitnehmerin vom 01.06.1985 – 25.05.1997 gezahlt hat. Daran schließt sich eine Mutterschutzzeit vom 26.05.1997 – 11.09.1997 (anschließend Erziehungsurlaub) und erneut eine Mutterschutzzeit für das zweite Kind für die Zeit vom 16.07.1999 – 22.10.1999 an (Antrag auf Feststellung von Kindererziehungszeiten wird noch gestellt).
Des Weiteren steht noch im Versicherungsverlauf. AFG vom 27.08.2002 – 31.12.2002 Pflichtbeitragszeit und AFG vom 01.01.2003 – 21.08.2003 Pflichtbeitragszeit.
Weitere rentenrechtliche Zeiten hat sie nicht. Ab dem 01.06.2010 hat sie jetzt eine geringfügig entlohnte Beschäftigung aufgenommen (400-Euro-Job) und dabei auf die RV-freiheit verzichtet.
Die Frage, die sich jetzt ergibt lautet: ab wann hat sie frühestens Anspruch auf Erwerbsminderungsrente, schon jetzt, oder erst wieder in 3 Jahren.
In einer Broschüre Erwerbsminderungsrente (V090) ist folgendes zu lesen:
Bei der Ermittlung des Fünfjahreszeitraums bleiben Zeiten, die Sie unverschuldet nicht mit Pflichtbeiträgen belegen konnten (unter bestimmten Voraussetzungen zum Beispiel Schwangerschaft, Arbeitsunfähigkeit), unberücksichtigt. Der Fünfjahreszeitraum wird um die genannten Zeiten in die Vergangenheit verlängert, so dass Sie unter Umständen mit weiteren Pflichtbeiträgen in diesem Verlängerungszeitraum die erforderlichen drei Jahre Pflichtbeiträge erfüllen können.
Das ist für Laien nicht so ganz verständlich.
Für eine Antwort danke im Voraus.
Freundliche Grüße
Manfred F.