Hallo Sabine,
Sie haben sich Ihre Frage eigentlich schon selbst beantwortet. Sollte die Rentenversicherung feststellen, dass bei Ihnen Erwerbsminderung bereits in einem Zeitpunkt eingetreten ist, in dem Sie die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen (Wartezeit von 5 Jahren, 3 Jahre Pflichtbeiträge in den letzten 5 Jahren) nicht erfüllen und diese auch nicht als erfüllt gelten, haben Sie keinen Anspruch auf Rente wegen Erwerbsminderung.
Eine Besonderheit gilt, wenn Sie bereits vor Erfüllung der Wartezeit voll erwerbsgemindert waren und seitdem ununterbrochen voll erwerbsgemindert sind. Dann haben Sie Anspruch auf Rente wegen voller Erwerbsminderung, sobald Sie die Wartezeit von 20 Jahren mit Beitragszeiten und Ersatzzeiten erfüllen.