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Experten-Antwort

Anspruch auf Erwerbsminderungsrente verloren

von Maxim08.08.2018 | 20:50
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6 Antworten

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Hallo! Meine Frage: Kann man im Laufe des Gerichtsverfahren Anspruch auf Erwerbsminderungsrente verlieren. Wegen Nichteinhalten von dieses : § 43 Rente wegen Erwerbsminderung 2.in den letzten fünf Jahren vor Eintritt der Erwerbsminderung drei Jahre Pflichtbeiträge für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit haben Ganzen Verfahren (einschließlich Gerichtsverfahren) sind 7Jahre gedauert.Ich war ganze Zeit krank, könnte nicht arbeiten und entsprechend keine Beiträge bezahlt. Gruß Max

Antworten vom Expertenteam

Persönlich beantwortet im Expertenforum

1
Expertenantwort · 1Deutsche Rentenversicherung

Hallo, Maxim,

grds. ist es nicht möglich die versicherungsrechtliche Voraussetzungen für die Gewährung einer Rente wegen Erwerbsminderung aufgrund eines offenen Gerichtsverfahrens zu verlieren. Wenn Sie aufgrund der Krankheit und dem anscheinend damit verbunden Nicht-Vorliegen einer rentenversicherungspflichtigen Beschäftigung keine Beiträge mehr ins System der gesetzlichen Rentenversicherung gezahlt haben, hat dies für die DRV keine direkte Einwirkung auf eine Entscheidung, ob ein Rentenanspruch besteht. In erster Linie wird geprüft, welcher Zeitraum für die 5 Jahre vor dem Leistungsfall heranzuziehen ist und ob dieser Zeitraum verlängert werden kann um evtl. Verlängerungstatbestände. Ein Gerichtsverfahren würde grds. keinen solchen Tatbestand darstellen. Warum evtl. keine RV-Beiträge geleistet wurden ist hierbei auch zu vernachlässigen.

Der Begriff "Leistungsfall" bezeichnet im Bereich der gesetzlichen Rentenversicherung den Zeitpunkt, in dem sämtliche gesetzlichen Voraussetzungen für eine Rentenleistung erfüllt sind. Der Leistungsfall setzt den Eintritt des Ereignisses voraus, das für die Leistung vorgeschrieben ist, bei der Erwerbsminderungsrente den Eintritt der Erwerbsminderung.

Im Feststellungsverfahren für eine Erwerbsminderungsrente kommt es darauf an, ein konkretes Datum für den Eintritt einer leistungsrelevanten Einschränkung im Erwerbsleben (Eintritt der Erwerbsminderung) zu bestimmen.

Bei der sozialmedizinischen gutachtlichen Bewertung durch den von der DRV bestellten GUTACHTER kann dieses Datum z. B.

• ein akutes Ereignis (apoplektischer Insult, Herzinfarkt, Unfall)

• eine akute Verschlechterung des Krankheitsbildes

sein.

Schwieriger ist die Festlegung eines Datums für den Eintritt der Erwerbsminderung, wenn die vorliegenden Daten keine sichere Einschätzung der medizinischen Konstellation zulassen, z. B. bei chronischen oder schleichend progredient verlaufenden Erkrankungen.

Ein Gutachter muss dann hilfsweise auf andere Ereignisse zurückgreifen, z. B.:

• Beginn der letzten Arbeitsunfähigkeit, wenn das Ausmaß der jetzigen Erkrankung bereits zu diesem Zeitpunkt vorgelegen hat;

• Datum der Berufs-/Arbeitsaufgabe aus Krankheitsgründen;

• Datum einer stationären Krankenhausaufnahme.

• Das Datum des Reha-/Rentenantrages kommt höchstens dann in Betracht, wenn –gegebenenfalls nach weiteren Ermittlungen- keinerlei andere Anhaltspunkte festzustellen sind und angenommen werden muss, dass der/die Versicherte sich selbst spätestens im Antragszeitpunkt in relevantem Umfang als erwerbsgemindert eingeschätzt hat.

Einen Sonderfall stellt die Bestimmung des § 3 der Berufskrankheiten-Verordnung (BeKV) aus dem Bereich der gesetzlichen Unfallversicherung (SGB VII - Gesetzliche Unfallversicherung) dar. Danach sind Leistungen bereits bei einer 'drohenden' Berufskrankheit zu erbringen, wenn hierdurch die Manifestierung der Krankheit, mithin der Eintritt des Versicherungsfalles, verhindert werden kann. Reichen vorbeugende Maßnahmen nicht aus, kann ein Versicherter zur Aufgabe der gefährdenden Tätigkeit aufgefordert werden; kommt er der Aufforderung nach, kann er Übergangsleistungen beanspruchen.

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5 Antworten

chiam 08.08.2018 | 20:56
Der relevante Zeitpunkt ist, wann die Erwerbsminderung eingetreten ist. Zu dem Zeitpunkt müssen die Voraussetzungen vorliegen. Die endgültige Feststellung kann Jahre später sein.
Maximam 08.08.2018 | 22:21
Wer bestimmt diesen Zeitpunkt, Gutachter?
Mondam 08.08.2018 | 22:27
Hallo, steht im SGB VI .
Rainer.Sam 09.08.2018 | 09:50
Den Zeitpunkt des "Schadensfall", also ab wann sie erwerbsgemindert sind bestimmt die RV Bund bzw. deren Gutachter. Es sei denn im Gerichtsverfahren wurde ein Zeitpunkt festgelegt.
Maximam 09.08.2018 | 19:03
vielen Dank für Ihre ausführliche Antwort.
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