Ein Anspruch auf Halbwaisenrente steht erst ab Schulbeginn wieder zu, sofern die schulische Ausbildung mindestens einen Aufwand von wöchentlich mehr als 20 Stunden erfordert. Allerdings wäre gemäß §97 SGB VI das Arbeitslosengeld, sofern es den Freibetrag von 467,46 Euro (eventuell erhöht pro Kind um 148,74 Euro) überschreitet auf die Waisenrente anzurechnen