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Experten-Antwort

Anspruch auf Halbwaisenrente wenn der verstorbene EM-Rentner war......

von DoMiNo07.11.2013 | 13:53
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11 Antworten

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Hallo, ich wollte fragen in welcher Höhe meine Kinder Kinder bzw. mein Mann Anspruch hätte auf Halbwaisenrente im Falle meines Todes. Es sind unsere 3 gemeinsamen Kinder. Ich bekomme die volle Erwerbsminderungsrente (unbefr.), die Kinder sind noch alle unter 18. Ergooglet habe ich was von 10 % ? ISt das richtig? Dann habe ich noch was von einem Zuschlag gelesen? Was ist das für einer? Und..... spielt die Art wie man gestorben ist eine Rolle für das Recht auf den Bezug der Halbwaisenrolle? Danke für die Antworten.

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Persönlich beantwortet im Expertenforum

1
Expertenantwort · 1Deutsche Rentenversicherung

Hallo DoMiNo, aufgrund der vielen ausführlichen Erläuterungen dürfte Ihre Anfrage somit erledigt sein.

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10 Antworten

DoMiNoam 07.11.2013 | 13:55
ach und wie sieht es mit meinem Mann aus.... hätte er Anspruch auf Witwerrente? Wir sind länger als ein Jahr verheiratet.
=//=am 08.11.2013 | 10:19
Zitat von DoMiNo anzeigenausblenden
Bezüglich der Rentenhöhe der Waisenrente lassen Sie sich bitte direkt von Ihrem zust. RV-Träger beraten. Das würde den Rahmen hier im Forum sprengen. Evtl. ist ein anderer Forumsteilnehmer bereit, das zu erklären. ;-) Die "Art" des Todes spielt keine Rolle. Wenn der/die Versicherte verstorben ist, besteht ein Anspruch auf die Waisenrente, sofern die Voraussetzungen erfüllt sind (s. § 48 SGB VI). Natürlich hat auch der Witwer einen Witwerrentenanspruch. Da Sie ja bereits Rente beziehen, ist die Wartezeit von mindestens 60 Kalendermonaten erfüllt.
DoMiNoam 08.11.2013 | 11:38
DAnke für dieAntwort. Hatte schon bei der Hotline angerufen, sind wohl 10 % für die Waisen, aber dann gibt es noch einen Zuschlag.... was für einer das ist konnte mir die Dame von der DRV auch nicht erklären *?* - aber grundlegend sind meine Fragen ja beantwortet - danke
DoMiNoam 08.11.2013 | 11:38
DAnke für dieAntwort. Hatte schon bei der Hotline angerufen, sind wohl 10 % für die Waisen, aber dann gibt es noch einen Zuschlag.... was für einer das ist konnte mir die Dame von der DRV auch nicht erklären *?* - aber grundlegend sind meine Fragen ja beantwortet - danke
Gigiam 08.11.2013 | 13:39
....Und..... spielt die Art wie man gestorben ist eine Rolle für das Recht auf den Bezug der Halbwaisenrolle?.... Für die Waisenrente sicher nicht. Aber für den Witwer schon wenn der Witwer "mitgeholfen" hat!! Gigi
Renaam 08.11.2013 | 13:51
Zitat von =//= anzeigenausblenden
Habe für sie gegoogelt und folgedes gefunden.... "R5.5.2 Zugangsfaktor nach Vorrentenbezug Hat der verstorbene Versicherte bereits eine Rente bezogen und schließt sich die Waisenrente nahtlos an die Versichertenrente an, bleibt der frühere Zugangsfaktor für diejenigen Entgeltpunkte, die bereits Grundlage der persönlichen Entgeltpunkte der Vorrente waren, erhalten (§ 77 Abs. 3 Satz 1 SGB VI). Für Entgeltpunkte, die der Versicherte nicht mehr vorzeitig in Anspruch genommen hat, wird der Zugangsfaktor wieder um 0,003 je Kalendermonat erhöht (§ 77 Abs. 3 Satz 3 SGB VI). Ergibt sich hiernach für alle Entgeltpunkte der Folgerente ein einheitlicher Zugangsfaktor, ist dieser auch für die Berechnung des Zuschlags nach § 78 SGB VI maßgebend. Für die Berechnung einer Waisenrente als Folgerente können aus folgenden Gründen mehrere verschiedene Zugangsfaktoren maßgebend sein: – Ergibt sich für die Waisenrente eine höhere Anzahl an Entgeltpunkten aus den rentenrechtlichen Zeiten (also ohne Berücksichtigung des Zuschlags), ist für die Differenzentgeltpunkte (die noch nicht Grundlage für die persönlichen Entgeltpunkte der bisherigen Rente waren) ein neuer Zugangsfaktor nach § 77 Abs. 2 SGB VI zu ermitteln. – Hat der verstorbene Versicherte einen Teil der Entgeltpunkte nicht in Anspruch genommen (Teilrente wegen Alters, anteilige Rente wegen Erwerbsminderung) und ergibt sich für die Folgerente ein höherer Zugangsfaktor als für die Vorrente, wird der Zugangsfaktor für die nicht in Anspruch genommenen Entgeltpunkte angehoben, so dass sich für diese Entgeltpunkte ein anderer Zugangsfaktor ergibt als für die übrigen Entgeltpunkte. Siehe hierzu >>(SGB VI § 77 R5). In diesen Fällen ist der Zuschlag nach § 78 SGB VI mit einem mittleren Zugangsfaktor zu berechnen, der sich ergibt, wenn die persönlichen Entgeltpunkte aus den rentenrechtlichen Zeiten durch die Summe der Entgeltpunkte geteilt werden (ISRV:AF:SGB VI § 78 AFNR 2). Beispiel 5: Versicherter geboren am 02.04.1958 Rente wegen voller EM ab 01.02.2002 Entgeltpunkte für die EM-Rente 35 Entgeltpunkte Verminderungszeitraum nach § 264c SGB VI i.V.m. Anlage 2 01.03.2020 bis 30.04.2021 14 KM Zugangsfaktor für die EM-Rente 1 - (14 x 0,003) = 0, 958 Versicherter verstorben am 28.03.2004 Anspruch auf Waisenrente ab 01.04.2004 Entgeltpunkte für die Waisenrente aus rentenrechtlichen Zeiten 36 Entgeltpunkte Entgeltpunkte für Zuschlag nach § 78 SGB VI 10 Entgeltpunkte Verminderungszeitraum für die Bestimmung des Zugangsfaktors 01.05.2018 - 30.04.2021 (§ 264c SGB VI ist nicht mehr anzuwenden) 36 KM Zugangfaktor 1 - (36 x 0,003) = 0,892 Der Waisenrente) liegen folgende persönliche Entgeltpunkte zugrunde: 35 Entgeltpunkte x 0,958 = 33,53 persönliche Entgeltpunkte 1 Entgeltpunkte x 0,892 = 0,892 persönliche Entgeltpunkte = 34,422 persönliche Entgeltpunkte Der mittlere Zugangsfaktor für die Berechnungs des Zuschlags beträgt Summe persönliche Entgeltpunkte 34,422 = 0,956 Summe Entgeltpunkte 36 Persönliche Zuschlagsentgeltpunkte 10 * 0,956 = 9,56 persönliche Entgeltpunkte Persönliche Entgeltpunkte insgesamt 43,982 persönliche Entgeltpunkte"
DoMiNoam 08.11.2013 | 14:13
Und..... spielt die Art wie man gestorben ist eine Rolle für das Recht auf den Bezug der Halbwaisenrolle?
Eine Rolle würde es nur bei einer Lebensversicherung spielen, die z.B. eine Klausel bei Suizid hat, die dann eine Auszahlung der Versicherungssumme unmöglich macht.
Ja das ist klar - die lv hat aber nichts mit der drv zu tun.....
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