Dem Beitrag von ergtz kann zugestimmt werden. Bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen kann eine Waisenrente auch für die Zeit zwischen zwei Ausbildungen gewährt werden, wenn die nachfolgende Ausbildung spätestens am 1. Tag des 5. Monats nach dem Monat der Beendigung der vorangegangenen Ausbildung beginnt (Übergangszeit von 4 Monaten).