Hallo Jürgen,
um einen Anspruch auf Hinterbliebenenrente zu haben, muss der Verstorbene mindestens 5 Jahre Beitragszeiten zurückgelegt haben. Zu dieser sogenannten allgemeinen Wartezeit zählen u. a. auch freiwillige Beitragszeiten. Stirbt der/die Versicherte vor Vollendung des 60. Lebensjahres, wird eine Zurechnungszeit angerechnet. Bei der Anspruchsdauer ist zunächst zu unterscheiden, ob große oder kleine W-Rente zu zahlen ist. Die große W-Rente nach Vollendung des 45. (bzw. 47.) Lebensjahres wird ohne zeitliche Begrenzung bis zu einer evtl. Wiederheirat geleistet. Die kleine Witwenrente ist grds. begrenzt auf 24 Kalendermonate nach dem Tod. Dies gilt nicht, wenn die Ehe vor dem 1.1.2002 geschlossen wurde und mindestens ein Ehepartner vor dem 2.1.1962 geboren ist.