Hallo,
mit Rentenbescheid vom 30.07.2014 wurde volle unbefristete EM-Rente bewilligt. Rentenbeginn ist rückwirkend der 01.04.2014. Die Rente wurde bisher wegen Überschreitens der Hinzuverdienstgrenze nicht gezahlt.
Bei Rentenantragstellung wurde noch gearbeitet, seit 10.06.2014 besteht Arbeitsunfähigkeit, d.h. der letzte Tag der 6-wöchigen Entgeltfortzahlung durch den Arbeitgeber war der 21.07.2014.
Der Arbeitgeber zahlt über die 6-wöchige Entgeltfortzahlung hinaus freiwillig für weitere 4,5 Monate einen Krankengeld-Zuschuss. Aus diesem Grund war ab dem 22.07.2014 der Hinzuverdienst immer noch etwas zu hoch, so dass die Rente weiterhin nicht gezahlt wurde bzw. wird.
Der Beginn der Krankengeldzahlung wäre der 22.07.2014 gewesen. Die Krankenkasse hat die Krankengeldzahlung jedoch aufgrund der rückwirkenden Bewilligung der EM-Rente abgelehnt. Trotz des Einwands, dass die EM-Rente ja gar nicht gezahlt wird, ist die Krankenkasse weiterhin der Meinung, dass kein Krankengeldanspruch besteht.
Im SGB V, § 50 - Ausschluss und Kürzung des Krankengeldes - steht (auszugsweise):
Absatz 1: Für Versicherte, die eine Rente wegen voller Erwerbsminderung aus der gesetzlichen Rentenversicherung beziehen, endet ein Anspruch auf Krankengeld vom Beginn dieser Leistungen (Rente) an.
Absatz 2: Das Krankengeld wird um den Zahlbetrag der Rente wegen Erwerbsminderung gekürzt, wenn die Leistung (Rente) von einem Zeitpunkt nach dem Beginn der Arbeitsunfähigkeit an zuerkannt wird.
Absatz 1 lässt darauf schließen, dass im geschilderten Fall ein Krankengeldanspruch besteht, da keine Leistungen von der Rentenversicherung bezogen werden und gemäß Absatz 2 würde das Krankengeld auch nicht gekürzt, da der Zahlbetrag der Rente Null ist.
Frage: Besteht im vorgenannten Fall ein Krankengeldanspruch?
Für Ihre Antworten im Voraus vielen Dank!