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Experten-Antwort

Anspruch auf Krankengeld, wenn EM-Rente nicht gezahlt wird?

von Katharina B.09.11.2014 | 20:10
1762 Ansichten
4 Antworten

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Hallo, mit Rentenbescheid vom 30.07.2014 wurde volle unbefristete EM-Rente bewilligt. Rentenbeginn ist rückwirkend der 01.04.2014. Die Rente wurde bisher wegen Überschreitens der Hinzuverdienstgrenze nicht gezahlt. Bei Rentenantragstellung wurde noch gearbeitet, seit 10.06.2014 besteht Arbeitsunfähigkeit, d.h. der letzte Tag der 6-wöchigen Entgeltfortzahlung durch den Arbeitgeber war der 21.07.2014. Der Arbeitgeber zahlt über die 6-wöchige Entgeltfortzahlung hinaus freiwillig für weitere 4,5 Monate einen Krankengeld-Zuschuss. Aus diesem Grund war ab dem 22.07.2014 der Hinzuverdienst immer noch etwas zu hoch, so dass die Rente weiterhin nicht gezahlt wurde bzw. wird. Der Beginn der Krankengeldzahlung wäre der 22.07.2014 gewesen. Die Krankenkasse hat die Krankengeldzahlung jedoch aufgrund der rückwirkenden Bewilligung der EM-Rente abgelehnt. Trotz des Einwands, dass die EM-Rente ja gar nicht gezahlt wird, ist die Krankenkasse weiterhin der Meinung, dass kein Krankengeldanspruch besteht. Im SGB V, § 50 - Ausschluss und Kürzung des Krankengeldes - steht (auszugsweise): Absatz 1: Für Versicherte, die eine Rente wegen voller Erwerbsminderung aus der gesetzlichen Rentenversicherung beziehen, endet ein Anspruch auf Krankengeld vom Beginn dieser Leistungen (Rente) an. Absatz 2: Das Krankengeld wird um den Zahlbetrag der Rente wegen Erwerbsminderung gekürzt, wenn die Leistung (Rente) von einem Zeitpunkt nach dem Beginn der Arbeitsunfähigkeit an zuerkannt wird. Absatz 1 lässt darauf schließen, dass im geschilderten Fall ein Krankengeldanspruch besteht, da keine Leistungen von der Rentenversicherung bezogen werden und gemäß Absatz 2 würde das Krankengeld auch nicht gekürzt, da der Zahlbetrag der Rente Null ist. Frage: Besteht im vorgenannten Fall ein Krankengeldanspruch? Für Ihre Antworten im Voraus vielen Dank!

1 Experten-Antwort

Experten-Antwortam 10.11.2014 | 11:59

Hallo Frau B.

hinsichtlich des Anspruchs auf Krankengeld (SGB V) kann ich leider keine Aussage treffen. Informieren Sie sich bei der zuständigen Krankenkasse. Verändert sich allerdings dadurch Ihr Einkommen, beantragen Sie die Überprüfung der Einhaltung der Hinzuverdienstgrenzen.

Die Prüfung der Hinzuverdienstgrenzen für die volle Erwerbsminderungsrente erfolgt monatsweise. Sinkt also Ihr Einkommen, kann es ggf. zu einer ( Teil-) Zahlung der Rente wegen Erwerbsminderung kommen.

3 Antworten

Wisseram 10.11.2014 | 08:50
Natürlich besteht in dem Fall KEIN Anspruch auf Krankengeld .
Kai-Uweam 10.11.2014 | 08:58
Absatz 1: Da Sie eine Rente beziehen (Zahlbetrag unerheblich), steht Ihnen das Krankengeld nicht mehr zu. Da Sie zeitgleich mit dem KG-Zuschuss des AG die Hinzuverdienstgrenzen überschreiten, ergibt sich somit auch kein Zahlbetrag für die Rente. Und dann noch zu Absatz 2: Da die EM-Rente in voller Höhe ruht, wird der bisher zustehende Krankengeldbetrag rückwirkend NICHT gekürzt. Dies bezieht sich allerdings nur auf die Vergangenheit und schließt hier aus, dass die Krankenkasse eine Forderung gegen Sie geltend macht. Anspruch auf KG besteht hier abschließend nicht.
Versichertenberateram 10.11.2014 | 15:41
Was mich erstaunt ist, dass Ihr AG Ihnen noch weitere 4,5 Monate den Zuschuss zum Krankengeld zahlt. Sie sind ja lt. Rentenbescheid nicht krank sondern erwerbsgemindert und das ist ein großer Unterschied. Haben Sie dem AG denn schon einmal den Rentenbescheid vorgelegt? Ich gehe davon aus, Sie sind im öffentlichen Dienst beschäftigt wo diese Zuschüsse zum KG gezahlt werden. Nur wenn kein Krankengeld gezahlt wird, steht Ihnen ja praktisch der Zuschuss auch nicht zu. Es ist nicht so dass ich es Ihnen nicht gönne, erscheint mir aber doch sehr zweifelhaft, denn Krankengeld und EM-Rente sind doch sehr große Unterschiede. Passen Sie nur gut auf, dass Ihr AG nicht das Geld zurückfordert.
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