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Experten-Antwort

anspruch auf nachzahlung bei umwandlung von der erwerbsunfähigkeitsrente zur regelaltersrente

von Can17.08.2011 | 12:42
1849 Ansichten
4 Antworten

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guten tag erstmal, die umwandlung der erwerbsunfähigkeitsrente zur regelaltersrente ist vollzogen und eine erhöhung von knapp 10% wurde aufgrund von neu eingerechneten kindererziehungszeiten kam zustande. nun meine frage / bitte, habe ich aufgrunddessen ein anspruch auf eine nachzahlung? das zusätzliche kind wurde damals (vor 10 jahren) nicht mit einbezogen in die erwerbsunfähigkeitsrente, nun jedoch schon. danke im voraus, mfg

Antworten vom Expertenteam

Alle Antworten im Überblick · chronologisch sortiert

2
Expertenantwort · 1Deutsche Rentenversicherung

Wenn es das Kind bei Beginn der EM-RT schon gab, müsste man prüfen, warum es nicht berücksichtigt worden ist. Das kann von hier keiner erläutern. Stellen Sie einen formlosen Überprüfungsantrag und fragen nach, warum das damals so war und Sie erhalten Antwort.

Expertenantwort · 2Deutsche Rentenversicherung

Wenn das Kind schon bei der ersten Rente hätte berücksichtigt werden müssen, hätten Sie einen Anspruch auf Neuberechnung. Ggf. einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorhergehenden Stand stellen.

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2 Antworten

Canam 17.08.2011 | 13:44
danke sehr für die schnelle antwort. es heisst von einer nachzahlung kann man absehen, weil mit der regelaltersrente etwas neues beginnt. die berechnung der neu hinzu berechneten kindererziehungszeit war bei der feststellung der erwerbsminderungsrente nicht berücksichtigt. weil nun etwas neues anfängt, also mit der neuen feststellung der rente kann im nachhinein keine zahlung erfolgen. gilt das so? ich werde ihren rat folgen und ein schreiben aufsetzen. ich wäre ihnen für diese eine antwort noch dankbar.
-_-am 17.08.2011 | 17:45
Wenn der Leistungsfall der Erwerbsminderung schon vor Beginn der Kindererziehungszeit eingetreten war, können Sie dich die Mühe sparen. Nach Eintritt der Erwerbsminderung zurückgelegte rentenrechtliche Zeiten werden nämlich erst bei einem neuen Leistungsfall berücksichtigt, also bei der Altersrente oder der Hinterbliebenenrente.
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