Selbständig Tätige, die zuletzt Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen erzielt haben,
erhalten Übergangsgeld auf der Grundlage der im letzten Kalenderjahr vor Beginn der Rehabilitationsleistung
gezahlten Rentenversicherungsbeiträge.
Sind Sie ohne Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen lediglich freiwillig versichert beziehungsweise selbständig tätig
oder wurden im letzten Kalenderjahr vor Beginn der Rehabilitationsleistung keine Rentenversicherungsbeiträge
entrichtet, besteht kein Anspruch auf Übergangsgeld.
Wenn die Reha im Jahr 2017 durchgeführt wird und Sie im Jahr 2016 keine Beiträge zur Rentenversicherung gezahlt haben,
besteht kein Anspruch auf Übergangsgeld.