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Experten-Antwort

Anspruch auf Übergangsgeld bei Abbruch der Maßnahme durch Träger vor Beginn

von Stefan K.24.06.2020 | 06:26
402 Ansichten
4 Antworten

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Hallo, ich hatte vor der Coronakrise eine Arbeitserprobung im Rahmen meiner beruflichen Reha. Am Ende dieser wurde eine betriebliche Umschulung im Lehrbetrieb eines Trägers vorgeschlagen, was mir auch sehr gut gefiel. Beginn der Maßnahme wäre der 13.07.2020 gewesen. Ich habe auch einen gültigen Bescheid der DRV, dass ich dieser Maßnahme fest zugewiesen bin. Nun allerdings kam es gestern zu einem Abbruch der Maßnahme. Der Lehrbetrieb könne aktuell nicht in der Form stattfinden, die der momentanen Krise Rechnung trägt. Daher wird die Maßnahme ersatzlos gestrichen, der nächste (eventuelle) Beginn wäre dann im Februar 2021! Wie ist der Anspruch auf Übergangsgeld in diesem Fall geregelt? Da ich den Abbruch der Maßnahme nicht zu vertreten habe und mein ALG im August ablaufen würde, käme ich in eine massive finanzielle Krise. Zumal ich seit dem Erhalt des Bescheids im März auch fest mit der immerhin zweijährigen Maßnahme geplant habe. MfG

Antworten vom Expertenteam

Persönlich beantwortet im Expertenforum

1
Expertenantwort · 1Deutsche Rentenversicherung

Hier ist ein Anspruch auf Zwischenübergangsgeld zu prüfen (Rechtsgrundlage § 71 Absatz 1 Sozialgesetzbuch 9.

Die Durchführung einer Arbeitserprobung ist jedoch dem Verwaltungsverfahren zuzurechnen und löst daher keinen Übergangsgeldanspruch aus. Damit kann grundsätzlich kein Anspruch auf Zwischenübergangsgeld zwischen einer (erfolgreich abgeschlossenen) Arbeitserprobung und der geplanten Umschulung entstehen.

Eine Ausnahme dieses Grundsatzes wäre, wenn Sie vor der durchgeführten Arbeitserprobung eine Leistung zur medizinischen Rehabilitation (Kur) mit Übergangsgeldanspruch durchgeführt hätten. Hierzu erhält Ihre Anfrage jedoch keine Informationen. Sollten Sie vor der Arbeitsprobung eine Leistung zur medizinischen Rehabilitation mit Übergangsgeldanspruch absolviert haben wenden Sie sich bitte zur Prüfung eines eventuellen Anspruchs auf Zwischenübergangsgeld an Ihren zuständigen Sachbearbeiter der Deutschen Rentenversicherung.

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3 Antworten

Siehe hieram 24.06.2020 | 16:00
Aber nur, wenn die Verlängerung nicht bereits in dem Zeitraum bis August 2020 bereits berücksichtigt ist.
Tommiam 24.06.2020 | 14:51
Derzeit wird das AlG1 um 3 Monate verändert, so das Sie noch bis Nov. Geld erhalten würden.
Stefan K.am 25.06.2020 | 07:08
Ja, diese Arbeitserpobung erfolgte im "Anschluss" (ein Jahr danach) an eine medizinische Reha, während der ich Übergangsgeld bekommen habe. Habe endlich meinen Rehaberater erreichen können. Ihm liegt der Abbruch vor Beginn bereits schriftlich vor. Es wird geschaut, ob mir eine andere Maßnahme oder eine Art Vorkurs vermittelt werden kann. Ansonsten hätte ich wohl aufgrund der medizinischen Reha in der Tat einen Anspruch auf Zwischenübergangsgeld, aber wohl erst ab dem Tag, an dem die Maßnahme begonnen hätte. Die konkrete Zuweisung sei dabei ohne Belang. Wäre diese konkrete Maßnahme schon in der Planung gewesen und auch ohne Bescheid abgesagt worden, hätte dies an meinem Anspruch nichts geändert. Ansonsten würde es so gut wie nie Zwischenübergangsgeld geben, da meist am Ende einer Maßnahme nur klar ist, dass eine weitere geplant ist, ohne exakt zu wissen, welche. Die 3 Monate sind schon einberechnet, mein ALG I wäre im Mai geendet, hatte jetzt im Juni auch keine Zahlung, der Änderungsbescheid für die 3 Monate plus kam erst letzte Woche.
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