Hallo Herr H.,
das Übergangsgeld hat Entgeltersatzfunktion und soll den Versicherten während der gesamten Dauer der Rehabilitation wirtschaftlich absichern.
Beim Übergangsgeld handelt es sich um eine ergänzende Leistung, die ergänzend zur Leistung zur medizinischen Rehabilitation, Leistung zur Teilhabe am Arbeitsleben oder sonstigen Leistung zur Teilhabe hinzutritt. Der Anspruch auf Übergangsgeld besteht somit erst dann, wenn die Leistung zur Rehabilitation bewilligt und durchgeführt wird. Der Versicherte hat grundsätzlich einen Rechtsanspruch auf das Übergangsgeld, unabhängig davon,ob Arbeitsentgelt oder Arbeitslosengeld bezogen wird. Ein Antrag ist nicht erforderlich.