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anspruch auf übergangsgeld nach der med reha

von jenny25.09.2009 | 16:45
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2 Antworten

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hallo! hier kurz mein sachverhalt: mache noch 3 wochen eine medizinische reha u soll laut reha-berater nun eine berufliche reha anhängen, da ich nur 3 std belastbar bin und eine betriebliche umschulung geplant ist. da berufliche reha aber erst noch hier im haus beantragt werden muss und wahrscheinlich NCHT mehr bis zu meinem entlassungstermin in 3 wochen aus berlin entschieden werden kann, wird die maßnahme wohl erst mal beendet werden müssen. da ich bei der krankenkasse bereits ausgesteuert bin und keinen anspruch mehr auf krankengeld habe, werd ich wohl hartz4 beantragen müssen. wenn berlin mir dann die berufliche reha bewilligt, habe ich dann wieder anspruch auf übergangsgeld? wenn ja? in höhe von hartz4 oder in höhe des übergangsgeldes während meiner jetztigen 9-monatigen medizinischen reha? unter welchen voraussetzungen und in welchem zeitrahmen hätte ich anspruch auf zwischenübergangsgeld zwischen der medizinischen und der beruflichen reha? lg jenny

Antworten der Moderation

Persönlich beantwortet im Expertenforum

1
Moderation · 1Ihre Vorsorge

Wenn Sie noch nicht vom Rehabilitations-Fachberater darauf hingewiesen worden sind: Bitte stellen Sie sofort einen schriftlichen Antrag auf Zwischenübergangsgeld!

Das Zwischenübergangsgeld wird gezahlt, wenn

1. eine Leistung zur medizinischen Rehabilitation, eine sonstige Leistung zur Teilhabe oder eine Leistung zur Teilhabe am Arbeitsleben abgeschlossen ist und

2. weitere Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben erforderlich sind, die dem Grunde nach einen Anspruch auf Übergangsgeld begründen, und

3. aus Gründen, die Versicherte nicht zu vertreten haben, die Leistung zur Teilhabe am Arbeitsleben nicht unmittelbar im Anschluss erbracht werden kann und

4. in der Zeit zwischen den Leistungen

• Versicherte arbeitsunfähig sind und keinen Anspruch auf Krankengeld mehr haben oder

• in eine zumutbare Beschäftigung aus Gründen, die sie nicht zu vertreten haben, nicht vermittelt werden können.

1 Antworten

jennyam 28.09.2009 | 15:03
zum einen sagte mir mein reha-berater, daß ich wohl keinen anspruch auf zwischenübergangsgeld habe, wenn ich aus einer med. rpk-maßnahme komme und in eine berufliche reha gehe. zum anderen soll die berufliche reha wohl erst mal nur ein arbeitstraining sein, um die belastbarbkeit zu trainieren und zu stabilisieren. und zum 3. hat meine psychologin wohl vor, mich als arbeitsfähig für 4 std zu entlassen. sollte also kein zwischenübergangsgeld gezahlt werden, was für ein übergangsgeld würde ich dann bekommen, wenn die berufliche reha dann später nach bewilligung wieder beginnen würde??? (hartz4-höhe oder höhe der ÜG der letzten med reha?) und könnt ihr mir bitte den abschnitt: " ... in eine zumutbare beschäftigung aus gründe, die sie nicht zu vertreten haben, nicht vermittelt werden können..." erklären ??? bedeutet das, eine med. reha ist zu ende, ich kann 4 std in einem bestimmen job arbeiten gehen, finde aber keinen job, weil der arbeitsmarkt keinen hergibt? und bekomme daher weiter übergangsgeld?
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