Die Voraussetzungen für den Anspruch auf Waisenrente sind in § 48 SGB 6 geregelt. Die Rente wird aus der Versicherung des Elternteils gezahlt, der verstorben ist, egal ob Vater oder Mutter. Die Eltern müssen auch nicht miteinander verheiratet gewesen sein. Anspruch auf diese Rente haben die Kinder des verstorbenen Elternteils. Das sind die leibliche Kinder und Adoptivkinder, aber ggf. auch Stief-oder Pflegekinder, Enkel und Geschwister. Der verstorbene Elternteil muss die allgemeine Wartezeit (Mindestversicherungszeit) von fünf Jahren erfüllt haben.