Einen EM- Verlängerungsantrag können Sie natürlich auch aus dem Ausland stellen.
Rentner, die im Ausland leben möchten, sollten sich allerdings vor der Entscheidung über einen Umzug beim Rentenversicherer erkundigen, ob sich hierdurch Änderungen bei der Rente ergeben.
Während bei einem vorübergehenden Aufenthalt im Ausland – z. B. für eine Urlaubsreise - die Rente ohne Einschränkungen weitergezahlt wird, kann unter Umständen der Rentenanspruch entfallen oder die Höhe der Rente verringert werden, wenn durch einen Umzug ins Ausland der gewöhnliche Aufenthaltsort verlegt wird.
zu 1 :
http://www.deutsche-rentenversicherung.de/sid_8AB581DB744C3348B6D3B1749EC53BD0.cae03/SharedDocs/de/Navigation/Rente/rentenbeginnrechner_node.html
zu 2 : Nein. Eine Schwerbehinderung hat keinerlei Einfluß auf die Entscheidung zu einer EM-Rente.
Jemand kann 100 % schwerbehindert sein aber voll erwerbsfähig !
Allerdings können die ärztlichen Unterlagen welche im Schwerbehindertenverfahren vorgelegt/erstellt wurden , natürlich auch in einem EM-Verfahren Verwenduing finden . Ob und wie diese allerdings in die Entscheidung zu einer EM-Rente einfliessen und damit berücksichtigt werden, entscheidet alleine die RV.
Eine Schwerbehinderung ist aber für den früheren Beginn einer Alltersrente von entscheidender Bedeutung.