Anspruch auf Zwischenübergangsgeld rückwirkend?

von
wurzelchen

Letztes Jahr vom 26.05.15 bis 30.06.15 wurde eine psychosomatische Reha für mich bewilligt und angetreten.In diesem Zeitraum erhielt ich Übergangsgeld. Dort wurde mir empfohlen Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben zu beantragen, für meinen bisherigen Beruf wurde ein aufgehobenes Leistungsvermögen festgestellt, für den allgemeinen Arbeitsmarkt 6 std und mehr. Ich wurde arbeitsunfähig entlassen.
Am 14.07.2015 wurde ich ausgesteuert, und beziehe seither Alg 1.

Am 23.07.2015 stellte ich den Antrag auf LTA welcher abgelehnt wurde. Auch mein Widerspruch den ich mit Hilfe des Vdk einlegte wurde abgelehnt. Darauf folgte die Klageerhebung durch den Vdk.

Da ich auf Aufforderung der Agentur für Arbeit einen Antrag auf medizinische Reha stellen sollte, wurde mir im Eilverfahren eine weitere psychosomatische Reha vom 30.12.15 bis 03.02.15 bewilligt (erneut mit Bezug von Übergangsgeld) Auch hier wurden LTA empfohlen und ein aufgehobenes Leistungsvermögen für den bisher ausgeübten Beruf attestiert.
Als günstig wurde hier eine Umschulung auf eine gut strukturierte Bürotätigkeit in Tagschicht angegeben.

Gestern erhilt ich nun von der Rentenversicherung die Bewilligung von LTA dem Grunde nach. Der Bescheid erging aufgrund des Anerkenntnisses im sozialgerichtlichen Verfahren.

Nun ist mein anspruch auf Alg 1 über die dauer des ganzen verfahrens nahezu erschöpft und endet am 18.08.2016, also in drei Wochen.

In dem ganzen Bezugszeitraum konnte ich aufgrund meiner gesundheitlichen Einschränkungen nicht vermittelt werden.

Steht mir nun seit der beendigung der med. reha Zwischenübergangsgeld rückwirkend zu?

Da ich aufgrund zusammenlebens mit meinem Freund kein Hartz 4 erhalten werde (dieser aber nicht willens ist für meinen Lebensunterhalt aufzukommen) würde ich ohne ein Zwischenübergangsgeld ab 18.08.16 weder geld zur bestreitung meines Lebensunterhaltes haben, noch krankenversichert sein.

Es gäbe dann für mich keine andere Möglichkeit als auf kosten meiner Gesundheit, und trotz aufgehobenen Leistungsvermögens an meinen nach wie vor ungekündigten Arbeitsplatz zurück zu kehren, oder mich von meinem Partner zu trennen. Beide Möglichkeiten würden mit Sicherheit nicht zur Stabilisierung meiner psychischen Erkrankung beitragen.

Ich habe nun formlos zwischenübergangsgeld rückwirkend beantragt.

Habe ich aussichten das über den Antrag innerhalb von drei Wochen entschieden wird?

Über eine Antwort von einem Experten wäre ich sehr dankbar, da ich durch diese ganze Situation schon etwas panisch bin.

von
???

Voraussetzung für ein Zwischenübergangsgeld ist auch, dass eine LTA-Maßnahme mit Übergangsgeld-Anspruch erforderlich ist. Wenn die DRV keinen entsprechenden Bedarf sieht (dass sie sich nicht unbedingt der Auffassung von Kurkliniken anschließt, haben Sie ja schon feststellen müssen), wird auch kein Zwischenübergangsgeld gezahlt. Es kann aber auch sein, dass Ihre DRV die Segel streicht und Sie umschulen will. Eine vernünftige Antwort, ob Sie einen entsprechenden Anspruch haben und wie schnell der festgestellt wird, kann hier im Forum keiner geben.

Zur Verbesserung Ihrer Einkommenssituation können Sie Ihrem Partner die von Ihnen sicher erbrachten Dienstleistungen wie Kochen, Putzen, Waschen und Bügeln in Rechnung stellen. Da Sie ja zu Hause sind, werden Sie ja wohl auch überwiegend die Hausarbeit erledigen.

von
wurzelchen

Damit wäre ich aber nach wie vor nicht krankenversichert...
es geht auch nicht darum meinen Partner dazu zu bringen für mich aufzukommen. Er selbst hat zur Zeit finanzielle Verpflichtungen die es Ihm auch unmöglich machen für mich auf zu kommen. Die Arge werden diese finanziellen Verpflichtungen aber nicht interessieren.
Auch ist eine solche Abhängkeit von meinem Partner für mich aus meiner psychischen Vorgeschichte heraus für mich nicht tragbar.
Ich beziehe mich hier auf § 51SGB IX .
und auf diese Arbeitsanweisungen der Deutschen Rentenversicherung:

http://www.deutsche-rentenversicherung-regional.de/Raa/Raa.do?f=SGB9_51R2.1

http://www.deutsche-rentenversicherung-regional.de/Raa/Raa.do?f=SGB9_51R2.6

Da ich selbst unmittelbar nach der Reha Maßnahme den antrag auf LTA gestellt habe...habe ich doch alles mir mögliche versucht um unmittelbar im Anschluss an die med. Reha eine LTA beginnen zu können...

von
wurzelchen

Soweit dies eine Rolle spielt...ein Gdb von 50 wurde ab 25.08.15 festgestellt

von
wurzelchen

Insbesondere diesen Teil der Arbeitsanweisung verstehe ich so, das mir Zwischenübergangsgeld zusteht...

R2.2 Erforderlichkeit weiterer Leistungen

Soweit alle Anspruchsvoraussetzungen vorliegen, ist das Übergangsgeld weiterzuzahlen, wenn spätestens im Zeitpunkt des Abschlusses der vorangegangenen Leistung zur medizinischen Rehabilitation oder Leistung zur Teilhabe am Arbeitsleben objektiv feststeht, dass (weitere) Teilhabeleistungen erforderlich sind, um die in § 33 Abs. 1 SGB IX >>(SGB IX § 33 G0) genannten Ziele zu erreichen. Das ist in der Regel dann der Fall, wenn der Rentenversicherungsträger - rückbezogen auf den Zeitpunkt der Beendigung der vorangegangenen Leistung - die Notwendigkeit festgestellt hat. Es ist nicht erforderlich, dass Art und Umfang der nachfolgenden Leistung bei Abschluss der vorangegangenen Leistung bereits getroffen wurden.
Ein Zwischenübergangsgeld ist nicht zu leisten, wenn zum Beispiel während der medizinischen Leistung die Frage einer beruflichen Weiterbildung lediglich erwogen wird. Es muss die Feststellung getroffen werden, dass die Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben erforderlich sind. Unschädlich ist es hierbei allerdings, wenn diese Feststellung erst nach Beendigung der medizinischen Leistung getroffen wird. Entscheidend ist, dass rückschauend im Zeitpunkt der Beendigung der Leistungen die Notwendigkeit der Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben bestanden hat und der Rehabilitationsträger daher auf die Dauer der Zeit zwischen der ersten Leistung und dem Beginn der Folgeleistung Einfluss nehmen kann.
Verzögert sich die Entscheidung über die Notwendigkeit der nachfolgenden Leistung zur Teilhabe am Arbeitsleben, ohne dass dies dem Versicherten angelastet werden kann - zum Beispiel weil der Erfolg der medizinischen Leistung abgewartet werden soll -, oder liegen andere Gründe für die Verzögerung vor, die in den Verantwortungsbereich des Rentenversicherungsträgers fallen, so ist auch hier Zwischenübergangsgeld zu zahlen, sofern die sonstigen Voraussetzungen erfüllt sind.
Die Zahlung eines Zwischenübergangsgeldes entfällt, wenn sich erst aufgrund eines Antrages des Versicherten nach dem Abschluss der vorangegangenen Leistung ein weiterer Rehabilitationsbedarf ergibt. Etwas anderes gilt nur dann, wenn im Einzelfall der Antrag des Versicherten auf Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben noch innerhalb von 6 Monaten nach Abschluss einer medizinischen Leistung zur Rehabilitation gestellt wird und ein enger sachlicher Zusammenhang mit der vorangegangenen Leistung vorliegt. Dieser liegt vor, wenn sich die Notwendigkeit der Leistung zur Teilhabe am Arbeitsleben aus der vorangegangenen medizinischen Leistung ergibt.

Könnte ein Experte mir bitte dies in Bezug auf meine Situation erklären?

von
Hardy

Hallo,

da ich bin kein Experte bin kann ich Dir mal meine Erfahrung miteilen.
Da ich selber seit mehreren Monaten ZÜG bis zum Umschulungsbeginn beziehe
würde ich sagen das Dir (solltest du in einen Job nicht vermittelbar sein) ZÜG zusteht auch
unabhängig davon welche Art der LTA tatsächlich in betracht kommt.
MFG
Hardy

Experten-Antwort

Hallo wurzelchen,

nach den gesetzlichen Grundlagen (§ 51 Absatz 1 SGB IX) wird das Zwischenübergangsgeld gezahlt, wenn nach Abschluss einer Leistung zur medizinischen Rehabilitation, einer sonstigen Leistung zur Teilhabe oder einer Leistung zur Teilhabe am Arbeitsleben (weitere) Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben erforderlich sind und es an der wirtschaftlichen Sicherstellung des Versicherten fehlt. Die vorausgegangene Leistung muss vom Rentenversicherungsträger durchgeführt worden sein und für diese Leistung muss ein Übergangsgeldanspruch dem Grunde nach bestanden haben.

Einem arbeitsfähigen und arbeitslosen Versicherten ist es regelmäßig zuzumuten, zwischen einer abgeschlossenen medizinischen Leistung und einer weiteren Leistung zur Teilhabe am Arbeitsleben eine Beschäftigung aufzunehmen. Bescheinigt jedoch die Arbeitsverwaltung, dass in der Zeit bis zum Beginn der Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben eine zumutbare Beschäftigung nicht vermittelt werden kann, ist ein Anspruch auf Zwischenübergangsgeld gegeben, sofern auch die sonstigen Anspruchsvoraussetzungen erfüllt sind.
Wenn Sie bereits einen Antrag aus das Zwischenübergangsgeld gestellt haben, ist für die Antragsbearbeitung die Bestätigung der Arbeitsverwaltung erforderlich, dass in der Zeit bis zum Beginn der Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben eine zumutbare Beschäftigung nicht vermittelt werden konnte. Über den Zeitraum der Antragsbearbeitung kann leider von hier aus keine Auskunft gegeben werden.

von
wurzelchen

Vielen Dank an Hardy, dessen Aussage mich bis zur beantwortung durch den Experten, erst einmal etwas beruhigt hatte, Und noch einen größeren Dank an den Experten. Bei beiden Reha Maßnahmen bestand Anspruch auf Übergangsgeld. Und der Hinweis, das zur Bearbeitung des Antrages eine Bestätigung der Agentur für Arbeit benötigt wird hat mich veranlasst, dies genau so mit der Agentur für Arbeit zu kommunizieren. Die zuständige Sachbearbeiterin wird mir eine solche Bestätigung schnellst möglich zu kommen lassen. So das ich guter Hoffnung bin die Prüfung meines Antrags nach meinen Möglichkeiten zu unterstützen, sprich, das doch vieleicht rechtzeitig meine Wirtschaftliche Lage gesichert werden kann...
Besonders verunsichert hatte mich die Aussage meines Anwaltes von der Vdk...der nicht sicher war ob ich Anspruch auf Übergangsgeld haben werde...
Liebe Grüße
Wurzelchen

von
Michael-

Hallo Wurzelchen,

wie ist es dir denn jetzt ergangen? Was hast du von der Agentur für Arbeit als Bescheinigung erhalten? Was stand da drin?

von
Wurzelchen

Hallo Michael,
Der Wörtliche Text lautet: "Sehr geehrte Frau XXX, hiermit bestätige ich Ihnen, dass Sie seit dem 15.07.15 aufgrund Ihrer Gesundheitlichen Einschränkungen nicht in eine leidensgerechte Arbeit vermittelt werden konnten.

Meine Rehaberaterin hat mich nun bereits im Bfw zur 3 wöchigen Berufsfindung angemeldet, welche in zwei Wochen beginnt.
Danach wurde für mich ab 31.10.16 ein Berufsvorbereitungslehrgang (da mein letzter Schulbesuch fast 20 Jahre zurück liegt) über drei monate und direkt im Anschluss ab 30.01.17 eine Umschulung geplant.

Mein Antrag auf das Zwischenübergangsgeld ist noch in Bearbeitung. Im Rahmen der geplanten Maßnahmen (ab 31.10. ein Lehrgang mit Anspruch auf Übergangsgeld) bin ich aber zuversichtlich was einen positiven Bescheid angeht.

LG Wurzelchen

von
wurzelchen

Für alle die evtl. in einer ähnlichen Situation stecken sollten, hier einmal der Ausgang des Falles...Ich habe heute einen Bewilligungsbescheid über das Zwischenübergangsgeld erhalten. Der Agentur für Arbeit wird rückwirkend das volle ALG 1 für die gesamte Zahlungsdauer erstattet. Da Übergangsgeld für mich höher ist als das ALG 1 erhalte ich die differenz als Nachzahlung.

LG und nocheinmal Danke an alle die geantwortet hatten!
Wurzelchen

von
Michu

Hallo Wurzelchen,

da bei mir die Zahlung des Zwischenübergangsgeldes abgelehnt wurde
obwohl der Sachverfallt fast identisch ist
könntest du mir vielleicht weiterhelfen?

Libe Grüße Michu

von
Wurzelchen

Hallo Michu,

keine Ahnung ob ich Dir helfen kann, da ich deine genau Geschichte ja nicht kenne.
Wenn konkret mit Bescheid und Widerspruchsbelehrung abgelehnt wurde (also nicht nur die Aussage getroffen wurde das derzeit nicht entschieden werden konnte) würde ich erst einmal Widerspruch einlegen mit der Anmerkung das die Begründung folgen wird um zunächst die Widerspruchsfrist ein zu halten...

Schreibe doch bitte mal deinen genauen Fall, dann kann ich Dir vieleicht eher was dazu sagen.

LG
Wurzelchen

von
Wurzelchen

Hi Michu,

Wenn Du " R2.2 Erforderlichkeit weiterer Leistungen " bei google eingibst, findest du die rechtlichen Arbeitsanweisungen der Rentenversicherung zu diesem Thema. Da auch mal vorherige Seite und nächste Seite an klicken.

Diese Arbeitsanweisungen hatte ich meiner Sachbearbeiterin damals zu gefaxt als Antwort auf Ihre telefonische Frage warum ich meine Anspruch auf Zwischenübergangsgeld zu haben.

Kurz nach dem Senden dieses Faxes bekam Ich meinen Bewilligungsbescheid. Bei mir war aber auch keine Ablehnung voraus gegangen. Vorher da mal genau lesen ob das so auf deinen Fall zu trifft.

LG
Wurzelchen

von
Michu

Hallo Wurzelchen,

erstmal Danke für deine Antwort.
Ich versuche es kurz zu machen.
Ich war bis August bis September 2014 in einer psychosomatischen Reha mit Übergangsgeldbezug.
Leistungsvermögen für die letzte Tätigkeit
unter 3 Stunden
AU und Empfehlung zur Prüfung von Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben
LTA Antrag 4 Wochen später gestellt.
Auch direkt ausgesteuert und ALG1 beantragt.

viel Tel. und warten und warten!!

August 2015 im Zuge meines Antrags einer LTA,
Bewilligung einer 6 Wochen dauernden psychosomatischen Reha.
danach könnte erst über den LTA Antrag entschieden werden.

viel Tel. und warten und warten!!
Zwischenübergangsgeld beantragt. (Schreiben der Arbeitsagentur mitgeschickt)

Februar 2016 6 Wochen dauernde psychosomatischen Reha mit Übergangsgeldbezug.
Wieder Leistungsvermögen für die letzte Tätigkeit
unter 3 Stunden
AU und Empfehlung zur Prüfung von Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben
ALG1 ausgelaufen > ALG II beantragt

Zwischenübergangsgeld beantragt. (Schreiben der Arbeitsagentur mitgeschickt)

Juli 2016 bescheid einer LTA dem Grunde nach erhalten.

Ende 2016 Berufsfindung und Arbeitserprobung 5 Wochen mit Übergangsgeldbezug.

Warte jetzt auf meine Umschulung
Antrag auf ZÜG habe ich 3 mal mit dem VDK gestellt, wurde immer wieder abgelehnt.
Bei welcher Rentenversicherung bist du denn?
Ich bin bei der DRV Westfalen.

LG und Danke
Michu

von
Wurzelchen

Ich bin bei der DRV Bund. Ja, dein Fall klingt wie meiner...Du schreibst es wurde drei mal abgelehnt...was heißt abgelehnt? Als Bescheid gegen den Du widersprechen kannst mit Widerspruchsbelehrung? Oder nur ein ablehnendes Schreiben?

Gut das Du im VDK bist. Druck im zweifel mal die Arbeitsanweisungen die Du über Google finden solltest aus und nimm die mit dorthin. Das könnte deinem Anwalt vom VDK helfen.

Ich selbst brauchte den VDK nicht einschalten in dieser Sache...da hat das Faxen der Arbeitsanweisungen gereicht.

LG
Wurzelchen

von
Michu

Hallo wurzelchen,

die Begründung der er Ablehnung ist "ich hätte ja nach der 2 Reha durchaus wieder Fit werden können!"
ich Danke dir für deine Hilfe was mich bestärkt weiter mit dem VDK dran zu bleiben (Sozialgericht)!

wünsche Dir alles Gute
LG Michu

von
Wurzelchen

Das wünsche ich Dir auch! Mir wurde es rückwirkend zum Beginn der ersten Reha gezahlt! Also nicht erst ab der zweiten...Also auf jeden Fall dran bleiben :)

Schreib hier gerne mal wie es bei dir ausgegangen ist, würde mich auch interessieren ;)
Und alles gute für deine Umschulung! Ich stecke schon seit 2 Monaten im Vorbereitungslehrgang und beginne am 30.01. die Umschulung im Bfw Hamburg.

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