Zur Frage, ob polnische Rentenansprüche (eigene Altersrente / Witwen- od. Witwerrente) nebeneinander bestehen können oder ob diese sich gegenseitig ausschließen, bitte ich Sie, sich direkt an den polnischen Versicherungsträger zu wenden, da diese Frage allein innerstaatliches polnisches Recht betrifft. Unter bestimmten Umständen kann die Deutsche Rentenversicherung Berlin-Brandenburg als Verbindungsstelle zu Polen hierzu Auskunft erteilen.
Auch die Frage, welche Auswirkungen ein Verzug nach Deutschland und ein Rentenbezug aus der deutschen Rentenversicherung auf die polnische Rente haben, können diese Stellen sicher kompetent beantworten. Insbesondere die Kenntnis der konkreten Umstände des Einzelfalls sind hierfür hilfreich.
Allgemein kann hierzu aber folgendes gesagt werden :
Da Polen seit dem 01.05.2004 Mitglied der EU ist, gelten bei Verzug von Polen nach Deutschland die entsprechenden europarechtlichen Vorschriften (EWGV 1408/71 und EWGV 574/72). Danach sind polnische Renten auch nach Deutschland zu zahlen und bleiben auch neben einem möglichen Anspruch auf deutsche Rente bestehen. Allerdings können sich Auswirkungen auf die Höhe der polnischen Rente dadurch ergeben, dass in der polnischen Rente - nach den bisher geltenden deutsch-polnischen Sozialversicherungsabkommen - berücksichtigte deutsche Versicherungszeiten nunmehr nicht mehr zu berücksichtigen sind.
Sind der deutschen Rente auch polnische Zeiten (nach dem Fremdrentengesetz - FRG) zu Grunde zu legen, die auch bei der polnischen Rente zu berücksichtigen sind, findet ggfs. eine Anrechnung auf die deutsche Rente statt (§ 31 FRG).
Die hier getroffenen Aussagen gelten jedoch nur allgemein. Eine konkrete Aussage kann nur bei Kenntnis des jeweiligen Einzelfalls getroffen werden.