Weil es so im Gesetz steht und auch Sinn macht!
Ist die Rente nur für einen Teil eines Monats zu zahlen (z. B. bei Hinterbliebenenrenten ab Todestag nach § 99 Abs. 2 S. 2 SGB 6), so ist der auf diesen Monatsteil entfallende Betrag zu ermitteln. Dabei ist von der tatsächlichen Tageszahl des betreffenden Kalendermonats auszugehen.