Hallo Reemtsi,
die bekannten 6 Monate vor Bezug einer laufenden Versorgung ergeben sich aus § 226/2 FamFG. Dieser lautet wie folgt: "(2) Der Antrag ist frühestens sechs Monate vor dem Zeitpunkt zulässig, ab dem ein Ehegatte voraussichtlich eine laufende Versorgung aus dem abzuändernden Anrecht bezieht oder dies auf Grund der Abänderung zu erwarten ist."
Eine frühere Antragstellung scheint daher nicht zielführend zu sein.
Im Abänderungsverfahren besteht kein Anwaltszwang. Die Abänderung kann ein Ehegatte selbst beim Familiengericht
beantragen. Es ist jedoch zu bedenken, dass der Ausgang des Verfahrens nicht ohne weiteres vorhersehbar
ist, da bei der Abänderung die aktuelle Höhe sämtlicher in der Ehezeit erworbener Anrechte neu
ermittelt und der Versorgungsausgleich insgesamt neu geregelt wird. Überdies entstehen bei der Durchführung
eines Abänderungsverfahrens Gerichtskosten, auch wenn es nicht zur Abänderung kommen sollte. Daher kann
es empfehlenswert sein, sich vor einer Antragstellung von Fachanwältinnen/Fachanwälten für Familienrecht
oder auf dem Gebiet des Versorgungsausgleichs tätigen Rentenberatern beraten zu lassen.