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Experten-Antwort

Antrag auf Abänderung Versorgungsausgleich

von Reemtsi07.08.2019 | 10:16
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15 Antworten

Fragen beantworten Expertinnen und Experten der Deutschen Rentenversicherung.

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Hallo, ich bin Soldat und habe noch drei Jahre Dienstzeit. 2008 wurde ich nach 21 Ehejahren geschieden. Meine Exfrau bekam zu diesem Zeitpunkt eine Erwerbsunfähigkeitsrente und somit auch schon den Versorgungsausgleich. Ende Juni diesen Jahres ist meine Exfrau verstorben. Durch die Zolldirektion wurde mir bestätigt, dass sich die Pensionsansprüche geändert haben und ich die 5 bzw. 1 % Kriterien erfüllen würde, also bei einer Abänderung des Versorgungsausgleiches Erfolg haben würde. Jetzt meine Frage: Kann ich schon jetzt, also drei Jahre vor meiner Pensionierung, beim Familiengericht die Abänderung der Versorgungsbezüge beantragen, oder muss ich warten bis ich sechs Monate vor der Pensionierung bin? Wer kann mir helfen?

Antworten vom Expertenteam

Alle Antworten im Überblick · chronologisch sortiert

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Expertenantwort · 1Deutsche Rentenversicherung

Hallo Reemtsi,

die bekannten 6 Monate vor Bezug einer laufenden Versorgung ergeben sich aus § 226/2 FamFG. Dieser lautet wie folgt: "(2) Der Antrag ist frühestens sechs Monate vor dem Zeitpunkt zulässig, ab dem ein Ehegatte voraussichtlich eine laufende Versorgung aus dem abzuändernden Anrecht bezieht oder dies auf Grund der Abänderung zu erwarten ist."

Eine frühere Antragstellung scheint daher nicht zielführend zu sein.

Im Abänderungsverfahren besteht kein Anwaltszwang. Die Abänderung kann ein Ehegatte selbst beim Familiengericht

beantragen. Es ist jedoch zu bedenken, dass der Ausgang des Verfahrens nicht ohne weiteres vorhersehbar

ist, da bei der Abänderung die aktuelle Höhe sämtlicher in der Ehezeit erworbener Anrechte neu

ermittelt und der Versorgungsausgleich insgesamt neu geregelt wird. Überdies entstehen bei der Durchführung

eines Abänderungsverfahrens Gerichtskosten, auch wenn es nicht zur Abänderung kommen sollte. Daher kann

es empfehlenswert sein, sich vor einer Antragstellung von Fachanwältinnen/Fachanwälten für Familienrecht

oder auf dem Gebiet des Versorgungsausgleichs tätigen Rentenberatern beraten zu lassen.

Expertenantwort · 2Deutsche Rentenversicherung

Spannende Frage. Dazu mal ein Link in die Arbeitsanweisungen der Rentenversicherung zu § 226 FamFG:

http://rvrecht.deutsche-rentenversicherung.de/Raa/Raa.do?f=FAMFG_226R4

Fazit: Die Rententräger würden immer entsprechende Ehezeitauskünfte erstellen. Die Entscheidung ob ein Abänderungsantrag zeitlich zulässig ist oder evtl. nicht, wird vom Familiengericht abschließend entschieden.

Rein logisch betrachtet kann es sich mMn aber nur um einen eigenen zu erwartenden Versorgungsanspruch handeln, da es einfach kaum Sinn macht ein Antragsrecht einzuräumen, welches schlussendlich "nur" in der Versorgung beim Ex-Partner wirkt, da man selbst von Leistungs-/ Versorgungsansprüchen noch weit weg ist. Würde dann ja zu regelmäßigen Antragstellungen führen, wenn die Chance besteht, dass man dem Ex-Partner evtl. kurzfristig ein paar Euro Versorgung nehmen könnte (manch einer gönnt der oder dem Ex ja mal gar nichts mehr). Außerdem würde die Intention einer abschließenden, nicht nochmals abzuändernden Entscheidung, nicht erreicht werden können. Schließlich könnte sich an Ihrer eigenen Versorgung in den letzten Jahren noch was ändern oder auch gesetzliche Änderungen mit Auswirkungen auf die Höhe verschiedener Ansprüche sind denkbar. Demnach kann eigentlich nur ihr eigener Alters-/Pensions-/Versorgungsanspruch für die Frist von 6 Monaten bedeutsam sein.

Dies allerdings mehr meine Meinung und weniger mein Wissen, daher ohne Gewähr.

Ob und wie das im Einzelfall beim Gericht bewertet wird kann nochmal ganz anders aussehen.

Expertenantwort · 3Deutsche Rentenversicherung

@****,

das würde ich so nicht unterschreiben wollen.

Haben sie Quellen oder Fundstellen zu ihrer Aussage??

Expertenantwort · 4Deutsche Rentenversicherung

Hallo Reemtsi,

ich wüsste keinen Grund, warum Sie in 2 1/2 Jahren nicht erneut einen Antrag stellen können sollten, falls ein Antrag zum heutigen Zeitpunkt wegen "zu früh gestellt" zurückgewiesen wird. Allerdings wird das u.U. 2x mit Kosten verbunden sein, da ein Abänderungsverfahren nicht kostenfrei ist.

Ansonsten würde ich aus meiner Sicht gerne weiterhin bei der Beurteilung bleiben, dass eine Antragstellung erst 6 Monate vor Erreichen eines eigenen Versorgungs-/Rentenanspruchs möglich ist. Die Argumente von **** sind weder schlüssig, noch logisch und überzeugen mich daher nicht.

- Hinterbliebenen wird über § 226/2 FamFG ein eigenes Antragsrecht eingeräumt. Die Interessen der Hinterbliebenen sind dadurch ausreichend gewahrt. Die "vorsorgliche" VAG-Abänderung scheint daher unnötig

- Und auch das Argument, dass es zu einer Totalrevision kommt und somit zukünftige Änderungen in der Versorgung des Ausgleichsverpflichteten keine Rolle mehr spielen" ist nicht nachvollziehbar. Selbst nach einer Totalrevision sind Änderungen der einzelnen Versorgungsanrechte von Bedeutung und können angepasst, korrigiert, abgeändert werden. Eine solche Abänderung würde dann halt nur ein einzelnes Versorgungsanrecht betreffen und nicht nochmal alle am VAG beteiligten Ansprüche. Daher sehe ich hier eher wieder ein Argument gegen einen vorzeitigen Abänderungsantrag. Es wird nicht sichergestellt, dass nachträgliche Änderungen nicht mehr eintreten können. Dies würde ich sicherstellen können, wenn ich den Antrag erst kurz vor Beginn eines eigenen Versorgungsbezuges zulasse.

Vor dem Hintergrund eines Kostenrisikos (Abänderungsverfahren ist nicht kostenfrei) bleibe ich bei der Empfehlung sich vor einer Antragstellung von Fachanwältinnen/Fachanwälten für Familienrecht

oder auf dem Gebiet des Versorgungsausgleichs tätigen Rentenberatern beraten zu lassen.

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11 Antworten

Reemtsiam 07.08.2019 | 10:48
Hallo, danke für die schnelle Antwort. Aber, "Der Antrag ist frühestens sechs Monate vor dem Zeitpunkt zulässig, ab dem ein Ehegatte voraussichtlich ..." Bedeutet dieses ...ein Ehegatte... das ich den Antrag stellen kann. Meine leider verstorbene Exfrau, und jetzt ihr Witwer bekamen oder bekommen ja schon eine Rente gezahlt. Könnte ich den Antrag stellen oder würde das Gericht den Antrag abweisen?
****am 07.08.2019 | 11:52
Hallo Reemtsi, sie könnten jetzt den Abänderungsantrag stellen, da ja schon lfd. aus der Versorgung der Exfrau eine Leistung bezogen wird. Noch einen schönen Tag.
DRVam 07.08.2019 | 13:34
Jeder Fall ist individuell, da werden Ihnen keine Fallbeispiele (sofern diese überhaupt genannt werden) helfen. Halten Sie sich an den Rat des Experten und holen sich die Hilfe eines Fachanwalts. Das verhindert zumindest, dass Sie außer Kosten keine Vorteile aus dem Antrag auf Abänderung des VAG ziehen.
Reemtsiam 07.08.2019 | 12:42
Hallo, vielen Dank für die ausführliche und schnelle Antwort. Ich bin unentschlossen und verunsichert. Die Antwort der Experten hat mir aber weitergeholfen. Vielleicht antwortet ja jemand noch mit einem Fallbeispiel, ich wäre über jede Hilfe dankbar....
****am 07.08.2019 | 15:29
Hallo Experte, grundsätzlich gibt es diese Frist von 6 Monaten, aber der Ausgleichspflichtige kann ja ein berechtigtes Interesse an der frühzeitigen Abänderung des VAG haben, besonders wenn er nach der Scheidung wieder geheiratet hat, denn für den Fall das er als Ausgleichsverpflichtete verstirbt hätte die Witwe eine um den Abschlag gekürzte Hinterbliebenenversorgung und müßte selbst das Abänderungsverfahren beantragen. Da es ja auch zu einer Totalrevision der alten Entscheidung kommt spielen die zukünftigen Änderungen in der Versorgung des Ausgleichsverpflichteten ja keine entscheidende rolle Rolle mehr http://sbinfo.now-it.drv/raa10/Raa.do?f=FAMFG_226R4&a=true .
Reemtsiam 07.08.2019 | 15:51
Hallo ***, danke für die Information. Leider ist der Link nicht zu öffnen. Könnten Sie den noch mal posten. Danke
****am 07.08.2019 | 19:07
danke für die Information. Leider ist der Link nicht zu öffnen. Könnten Sie den noch mal posten. hier nochmal der Link, du solltest aber auch noch die Stellungnahme des Experten abwarten. rvrecht.deutsche-rentenversicherung.de/Raa/Raa.do?f=FAMFG_226R4&a=true
Reemtsiam 07.08.2019 | 19:37
Hallo ***, danke und schönen Abend.
Reemtsiam 08.08.2019 | 06:28
Guten Morgen, hab noch eine Frage: Wenn ich jetzt den Antrag beim Familiengericht einreiche und der wird abgelehnt. Kann ich dann in 2 1/2 Jahren erneut einen Antrag stellen?
Reemtsiam 09.08.2019 | 06:48
Guten Morgen, noch mal vielen Dank für die Informationen. Ich werde dieses Forum weiterempfehlen. Den Antrag werde ich über eine Anwältin stellen und mal schauen wie dann das Ergebnis ist. Nach meinen Informationen will man die Gesetzeslage ändern, also könnte in 2 1/2 Jahren zu spät sein. Schönes Wochenende
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