Guten Tag,
ich habe da ein Problem und hoffe nun hier Rat zu erhalten, wöfür ich mich bereits jetzt herzlich bedanken möchte.
Zur Sache:
Ich bin ab dem 22. März 2013 Krankgeschrieben und erhalte ab dem 3. Mai 2013 nach der Lohnfortzahlung nun Krankengeld.
Diese von mir beantragte ambulante Reha könnte ich nicht weit von meinem Wohnort in Düsseldorf machen bei der dortigen AHG.
Ich habe am 31. Oktober 2013 einen Antrag für eine ambulante Reha bei meinem Retenversicherungsträger eingereicht. Dieser wurde dann auch bearbeitet und ich erhielt mit Datum vom 14. November 2013 folgenden Bescheid.
Sehr geehrter Herr U.... Lie......,auf ihren Antrag vom 31.10.2013 bewilligen wir ihnen eine Stationäre Leistung zur medizinischen Rehabilitation. Die Leistung dauert 5 Wochen und wird in folgender Rehabilitationseinrichtung durchgeführt.
Versalius Klinik, 74904 Bad Rappenau
Hinweise zur Durchführung:
Sie haben die Durchführung einer Leistung in ambulanter Form beantragt. Dem können wir nicht entsprechen, da unter Berücksichtigung sämtlicher sozialmedizinischer Aspekte eine ambulante Rehabilitation nicht erfolgsversprechend wäre. Wir haben ihnen aus diesem Grund eine Leistung in stationärer Form in der vorgenannten Einrichtung bewilligt.
Hiegegen habe ich als Mitglied der IGM zulässig und Fristgerecht Widerspruch eingelegt.
Mit Datum vom 02. Dezember 2013 wurde mir dies auch durch den Rentenversicherungsträger bestätigt und das das man versucht diesen Widerspruch sobald wie möglich zu bearbeiten.
Nun macht aber die Krankenkasse viele Probleme weil Sie nicht akzeptieren wollen das ich durch den eingeleten Widerspruch diese Reha nicht antreten kann und droht mir nun damit meine Zahlung von Krankengeld ab dem 01. Januar 2014 einzustellen wenn ich nich innerhalb von 2 Wochen nach erhalt dieses Schreibens, welches mir heute per Einschreibenzugestellt wurde,die benannte Reha antrete.
Dabei beruft an sich hier auf eine Anhörung nach § 24 Sozialgesetzbuch-Zehntes Buch- (SGBX).
was ist denn hier mit dem § 9 SGB, dem Wunsch- und Wahlrecht der Leistungsberechtigten?
Wie ich hier lesen konnte erlangt die benannte Bewilligung doch durch den Widerspruch erst gar keine Rechtswirksamkeit und ist somit nichtig. Und zudem ensteht hier eine sogenannte aufschiebende Wirkung in Bezug auf meine Krankengeldzahlung. Diese Rechtslage scheint der Krankenkasse völlig egal zu sein und hier steht wohl nicht meine Gesundung im Vodergrund sondern wohl nur deren Sparpotienzial.
Ich würde mich über eine aussagekräftige Information sehr freuen.
Viele Grüße aus Grevenbroich im Rhein-Kreis Neuss