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Antrag auf Berechnung Versorgungsausgleich - Rechtslage und praktische Anwendung?

von Muss gehen - noch einmal21.11.2013 | 11:34
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2 Antworten

Fragen beantworten Expertinnen und Experten der Deutschen Rentenversicherung.

Ich beziehe mich auf meinen Eintrag vom 20.11.,... Das Betriebsrenten durch die DRV nicht berechnet werden, habe ich verstanden. Aber zum Antrag auf Berechnung der gesetzlichen Rentenansprüche habe ich nun im www Folgendes gefunden: § 4 Auskunftsansprüche (1) Die Ehegatten, ihre Hinterbliebenen und Erben sind verpflichtet, einander die für den Versorgungsausgleich erforderlichen Auskünfte zu erteilen. (2) Sofern ein Ehegatte, seine Hinterbliebenen oder Erben die erforderlichen Auskünfte von dem anderen Ehegatten, dessen Hinterbliebenen oder Erben nicht erhalten können, haben sie einen entsprechenden Auskunftsanspruch gegen die betroffenen Versorgungsträger. (3) Versorgungsträger können die erforderlichen Auskünfte von den Ehegatten, deren Hinterbliebenen und Erben sowie von den anderen Versorgungsträgern verlangen. (4) Für die Erteilung der Auskunft gilt § 1605 Abs. 1 Satz 2 und 3 des Bürgerlichen Gesetzbuchs entsprechend. Und bei Wikipedia ist zu lesen: Auskunftsansprüche der Beteiligten Um beurteilen zu können, ob und wie Vereinbarungen geschlossen werden könnten, ist der Abruf von Auskünften bei den Versorgungsträgern erforderlich. Durch die Auskunftserteilung der Eheleute bzw. Lebenspartner untereinander bzw. der Versorgungsträger kann u. U. erst der Bestand von in der Ehezeit erworbenen und zu teilenden Versorgungsanrechten und deren Höhe erkannt werden. Dieses Wissen ist aber Voraussetzung für den eventuellen Abschluss einer angemessenen Vereinbarung zum Versorgungsausgleich. § 4 VersAusglG regelt diese Auskunftsansprüche. Danach sind die Ehegatten, Hinterbliebenen und Erben verpflichtet, einander die für den Versorgungsausgleich erforderlichen Auskünfte zu erteilen. Nachrangig haben diese Personen, sofern sie voneinander keine Auskünfte erhalten können -- was wegen der Komplexität der Materie zu befürchten ist -- einen entsprechenden Auskunftsanspruch gegen den beteiligten Versorgungsträger. Das vergebliche Bemühen um Auskunft gegenüber den anderen Beteiligten muss dem Versorgungsträger nachgewiesen werden (z. B. durch Vorlage einer Mahnung). Der Versorgungsträger hat dann die für den Versorgungsausgleich erforderliche Auskunft für sein Versorgungssystem zu erteilen. Im Rahmen der Auskunftserteilung muss der Versorgungsträger aus datenschutzrechtlichen Gründen die Abgrenzung der Erforderlichkeit der Auskunft wohl eng vornehmen. Nach meiner Interpretation besteht also durchaus die Möglichkeit, den Versorgungsausgleichsanspruch von beiden Noch-Ehepartnern berechnen zu lassen - durch Beantragung von nur einem Versicherten. Mein Noch-Ehemann verweigert mir jegliche Auskünfte über seine erworbenen Ansprüche. Hier im Forum schrieb der Experte sinngemäß, dass ich durch die DRV nur meine eigenen Ansprüche berechnen lassen kann. Meine Frage: Wird die oben beschriebene Möglichkeit, dass ein Versicherter Auskunft über beide Seiten bekommen kann, nicht angewandt - bei entsprechender Weigerung des einen Noch-Ehepartners?

2 Antworten

W*lfgangam 21.11.2013 | 13:17
>Meine Frage: Wird die oben beschriebene Möglichkeit, dass ein Versicherter Auskunft über beide Seiten bekommen kann, nicht angewandt - bei entsprechender Weigerung des einen Noch-Ehepartners? Ja, Datenschutz. Nur mit gegenseitiger Zustimmung (schriftlich) erhalten Sie wechselseitig beide Berechnungen. Gruß w.
-am 21.11.2013 | 13:38
Hallo, die Versorgungsträger, z.B. Rentenversicherung, können jeweils aus Datenschutzgründen nur zu den jeweiligen Anwartschaften Auskünfte geben.
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