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Experten-Antwort

Antrag auf Erwerbsminderungsrente statt Reha-Antrag

von Augustinus20.01.2020 | 13:19
560 Ansichten
7 Antworten

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Hallo, ich vollende im April mein 63. Lebensjahr und möchte eigentlich dann mit der Arbeit aufhören, da ich durch verschiedene Erkrankungen stark eingeschränkt bin. Ich möchte also zunächst Krankengeld beantragen. Wahrscheinlich wird dann irgendwann die AUfforderung nach § 51 SGB V kommen. Da eine Reha-Maßnahme aber vermutlich nichts bringen wird, beabsichtge ich dann, direkt einen Antrag auf Erwerbsminderungsrente zu stellen. Kann ich mit dem Antrag dann einen Reha-Antrag vermeiden..

Antworten vom Expertenteam

Persönlich beantwortet im Expertenforum

1
Expertenantwort · 1Deutsche Rentenversicherung

Hallo Augustinus,

wenn Sie von der Krankenkasse nach § 51 SGB V aufgefordert werden einen Reha-Antrag zu stellen, können Sie mit dem Einverständnis der Krankenkasse stattdessen auch einen Antrag auf Rente wegen Erwerbsminderung stellen.

Unabhängig davon, welchen Antrag Sie stellen, gilt in der Rentenversicherung der Grundsatz „Reha vor Rente“. So kann es je nach Einschätzung Ihres Leistungsvermögens durch Ihren Rentenversicherungsträger dazu kommen, dass Ihnen vorrangig Reha-Maßnahmen angeboten werden. Im umgekehrten Fall kann ein Reha-Antrag sofort in einen Rentenantrag umgedeutet werden, wenn Maßnahmen zur Rehabilitation als nicht erfolgsversprechend eingestuft werden.

Viele Grüße,

Ihr Expertenteam der Deutschen Rentenversicherung

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6 Antworten

Glaskugelam 20.01.2020 | 13:24
nein, Reha geht vor Rente. Evtl. statt EM-Rente eine Altersrente für langjährig Versicherte beantragen, wenn Wartezeit von 35 Jahren erfüllt ist.
Rehaam 20.01.2020 | 13:45
Prizipiell ersparen Sie sich erst mal mit dem Antrag auf EM-Rente den Reha-Antrag, erfüllen aber die Aufforderung der KK vollumfänglich. Ob eine Reha stattfinden würde, würde dann sowieso geprüft. Ob es zum Grundsatz "Reha vor Rente" kommt, kann man hier nicht beantworten. Eine Reha würde nur durchgeführt werden, wenn eine "kurzfristige" Verbesserung der Erwerbsminderung zu erwarten ist. Ob das der Fall ist, kann hier keiner beantworten.
Schadeam 20.01.2020 | 16:55
alternativ können Sie auch jederzeit ab 63 (Mai?) in Altersrente gehen sofern Sie 35 Jahre aufweisen. Dann vermeiden Sie möglicherweise jedwede Diskussion zum Thema Krankengeld, Reha oder Rente. Ach ich vergaß - Sie wollen natürlich das Optimum herausholen und erstmal auf Zeit spielen. :)
Verwirrtam 20.01.2020 | 19:54
Ach ich vergaß - Sie wollen natürlich das Optimum herausholen und erstmal auf Zeit spielen. :)
Warum auch nicht wenn es diese Möglichkeiten gibt. Oder glauben Sie das die ganzen sozialen Systeme Ihre Möglichkeiten nicht auch nutzen?
Soziale Systeme nutzen ihre Möglichkeiten? Für ein Beispiel wäre ich Ihnen sehr dankbar. Wollen Sie nicht eher nur von Ihrer fragwürdigen Ausnutzung des sozialen Systems ablenken?
Lesen und Verstehenam 20.01.2020 | 20:59
Zitat von Verwirrt anzeigenausblenden
KK fordert nach §51 SGB V auf, um im günstigen Fall für sie einen Teil des KG von der DRV zurück zu bekommen. AfA fordert nach §145 SGB III auf, um im günstigsten Fall für sie einen Teil des ALG1 zurück zu bekommen. Das ist in beiden Fällen rechtlich genauso abgesichert, wie das Nutzen welches hier jetzt als verwerflich angesehen wird.
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