Fragen beantworten Expertinnen und Experten der Deutschen Rentenversicherung.
Zur Experten-Antwort springenNach §125 SGB VI soll die Agentur für Arbeit den Arbeitslosen, bei Vorliegen einer Minderung der Leistungsfähigkeit, unverzüglich auffordern, innerhalb eines Monats einen Antrag zur medizinische Rehabilitation oder Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben zu stellen. Stellt der Arbeitslose diesen Antrag innerhalb der Frist nicht, ruht der Anspruch von dem Tag nach Unterlassen der Mitwirkung bis zu dem Tag, an dem die Mitwirkung nachgeholt wird. Sie müssen also auf jeden Fall mit der Agentur für Arbeit absprechen, welche Konsequenzen ihre jeweilige Entscheidung hätte. Das bis dahin gezahlte Arbeitslosengeld müssen Sie nicht zurückzahlen. Dem erneuten Bezug von Krankengeld könnte die Regelung des §48(1) Satz 2 SGB V entgegen stehen: „ Tritt während der Arbeitsunfähigkeit eine weitere Krankheit hinzu, wird die Leistungsdauer nicht verlängert“. Abschließende Auskunft sollten Sie sich hier bei Ihrer Krankenkasse einholen. Der Anspruch auf Krankengeld ruht solange Versicherte Arbeitslosengeld beziehen (§49(1) SGB V). Unterstellt, Sie hätten zwischen Altersrentenbeginn und Ende des Sozialleistungsbezuges eine „Lücke“, so könnten Sie freiwillige Beiträge entrichten. Hierzu würde ich Ihnen jedoch dringend empfehlen ein persönliches Beratungsgespräch bei der Auskunfts- und Beratungsstelle in Anspruch zu nehmen.
Danke, muss natürlich §125 SGB III heißen!
Stimmt! Durch die Einführung des „Gesetzes zur Verbesserung der Eingliederungschancen am Arbeitsmarkt“ wurde die bisherige Regelung des §125 SGB III ab dem 01.04.2012 in die Vorschrift des §145 SGB III überführt. Sorry, da war ich mit meinem Gesetzestext leider nicht auf dem aktuellen Stand.
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