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Experten-Antwort

Antrag auf Erwerbsminderungsrente wegen Aussteuerung

von Hilfesuchende03.03.2014 | 13:16
1636 Ansichten
5 Antworten

Fragen beantworten Expertinnen und Experten der Deutschen Rentenversicherung.

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Ich werde in knapp 2 Monaten von meiner Krankenkasse ausgesteuert. 10 Monate ab Aussteuerung kann ich wegen Schwerbehinderung abschlagsfrei in Altersrente gehen. Wenn der Arbeitsamtsarzt meine Unterlagen an die DRV weiterleitet und diese mich auffordert, einen Antrag auf Erwerbsminderungsrente zu stellen, drohen mir maximal 3 Prozent Abschläge, die ich ein lebenlang beibehalten werde, obwohl ich 10 Monate später ohne Aschläge in Altersrente gehen kann. Diesbezüglich habe ich 5 Fragen: 1.) Muss ich den Antrag auf Erwerbsminderungsrente überhaupt stellen, falls die DRV mich dazu auffordert? 2.) Wenn nicht: Habe ich dann wegen einer Rentenlücke von 10 Monaten Nachteile, wenn ich in Altersrente gehe? 3) Gibt es Möglichkeiten mit freiwilligen Rentenbeiträgen diese Lücke zu schließen? 4.) Muss ich das bis dahin vom Arbeitsamt erhaltene Arbeitslosengeld I zurückzahlen, wenn ich den Rentenantrag nicht stelle? 5.) Kann durch Auftreten einer neuen Krankheit, für die ich bisher noch kein Krankengeld von der Krankenkasse bekommen habe, der Antrag auf Erwerbsminderungsrente vermieden werden? Ich habe bisher noch nie Arbeitslosengeld I bekommen, habe einen Anspruch von 24 Monaten. Vielen Dank für Eure Mithilfe!

3 Experten-Antworten

Experten-Antwortam 03.03.2014 | 14:15

Nach §125 SGB VI soll die Agentur für Arbeit den Arbeitslosen, bei Vorliegen einer Minderung der Leistungsfähigkeit, unverzüglich auffordern, innerhalb eines Monats einen Antrag zur medizinische Rehabilitation oder Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben zu stellen. Stellt der Arbeitslose diesen Antrag innerhalb der Frist nicht, ruht der Anspruch von dem Tag nach Unterlassen der Mitwirkung bis zu dem Tag, an dem die Mitwirkung nachgeholt wird. Sie müssen also auf jeden Fall mit der Agentur für Arbeit absprechen, welche Konsequenzen ihre jeweilige Entscheidung hätte. Das bis dahin gezahlte Arbeitslosengeld müssen Sie nicht zurückzahlen. Dem erneuten Bezug von Krankengeld könnte die Regelung des §48(1) Satz 2 SGB V entgegen stehen: „ Tritt während der Arbeitsunfähigkeit eine weitere Krankheit hinzu, wird die Leistungsdauer nicht verlängert“. Abschließende Auskunft sollten Sie sich hier bei Ihrer Krankenkasse einholen. Der Anspruch auf Krankengeld ruht solange Versicherte Arbeitslosengeld beziehen (§49(1) SGB V). Unterstellt, Sie hätten zwischen Altersrentenbeginn und Ende des Sozialleistungsbezuges eine „Lücke“, so könnten Sie freiwillige Beiträge entrichten. Hierzu würde ich Ihnen jedoch dringend empfehlen ein persönliches Beratungsgespräch bei der Auskunfts- und Beratungsstelle in Anspruch zu nehmen.

Experten-Antwortam 03.03.2014 | 15:34
Experten-Antwortam 05.03.2014 | 09:09

Stimmt! Durch die Einführung des „Gesetzes zur Verbesserung der Eingliederungschancen am Arbeitsmarkt“ wurde die bisherige Regelung des §125 SGB III ab dem 01.04.2012 in die Vorschrift des §145 SGB III überführt. Sorry, da war ich mit meinem Gesetzestext leider nicht auf dem aktuellen Stand.

2 Antworten

Casparam 03.03.2014 | 15:20
Ich gehe mal davon aus, Sie meinen § 145 SGB III
Casparam 03.03.2014 | 16:04
Nein, es muss schon § 145 SGB III heißen! § 125 SGB III war einmal....
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