Nach Aussteuerung durch die KK haben Sie nach § 125 SGB III Anspruch auf die sog. "Nahtlosigkeit". D.h. Sie haben Anspruch auf Arbeitslosengeld 1 bis über den Rentenantrag entschieden wird (längstens bis AloGeld 1-Anspruch erlischt, danach AloGeld 2). Diese Meldung sollten Sie rechtzeitig bei der Agentur für Arbeit machen. Über Ihre Ärzte kann ich mir kein Urteil erlauben. Nur soviel: Je mehr Ärzte, desto mehr Befunde. Aber, ob das von Vorteil ist?
Einen Antrag auf Schwerbehinderung können Sie beim zuständigen Versorgungsamt stellen.