Der Grad der Behinderung (GdB) wird nach dem Schwerbehindertenrecht bestimmt und zeigt das Ausmaß einer
gesundheitlichen Beeinträchtigung an. Dieses Ausmaß hat keinen Bezug zum Erwerbsleben und sagt
daher nichts darüber aus, ob jemand aus rentenrechtlicher Sicht erwerbsgemindert ist.
Es besteht daher keine gesetzliche Verpflichtung, Ihren Rentenversicherungsträger über die Antragstellung zu informieren.