Wie bereits von "von Sozialrechtler" geschrieben, kommt es vor Ablauf der von Ihnen genannten Frist darauf an, ob eine erneute Reha dringend erforderlich ist.
Inwieweit in Ihrem Fall die geforderte Dringlichkeit vorliegt, kann ich an dieser Stelle nicht beurteilen. Dafür ist Ihr Rentenversicherungsträger zuständig, der zunächst einmal aus eben diesem Grunde die Reha-Maßnahme die Gewährung einer weiteren Maßnahme vor Ablauf der Vierjahresfrist abgelehnt hat.
Ihnen bleibt daher selbstverständlich die Möglichkeit, innerhalb von vier Wochen nach Bescheiderteilung Widerspruch gegen diese Ablehnung einzulegen. Inwieweit dieser Widerspruch sinnvoll ist, kann ich (siehe oben) nicht beurteilen.
JEDOCH: Wenn Sie einen Widerspruch einlegen, entstehen Ihnen dafür erst einmal keine hohen Kosten. Zunächst einmal wären von Ihnen lediglich die Portokosten zu tragen, die das Einlegen des Widerspruches schriftlich zu erfolgen hat.
Sie müssten bzw. sollten Ihren Widerspruch dann noch begründen, warum Sie die (med.)Voraussetzungen, dass die Maßnahme dringend erforderlich sein muss, für erfüllt halten. Wenn möglich weisen Sie auf aktuelle Befunde oder Untersuchungen hin, die evtl. Ihrem Rentenversicherungsträger noch nicht bekannt sind.