Hallo Vera,
ich schließe mich dem Kommentar von Tippsi an.
Die ärztlichen Unterlagen können auch in einem verschlossenen Umschlag dem Rentenantrag beigefügt werden.
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Hallo Vera,
ich schließe mich dem Kommentar von Tippsi an.
Die ärztlichen Unterlagen können auch in einem verschlossenen Umschlag dem Rentenantrag beigefügt werden.
Liebe Vera, wenn Sie einen Antrag auf Erwerbsminderungsrente stellen wollen/müssen, weil sich nicht oder nur noch teilweise erwerbsfähig sind, dann kommen Sie nicht drum herum, auch die Ursachen Ihrer Erwerbsminderung "auf den Tisch zu legen". Wie der Experte bestätigt hat, kann das auch ein verschlossener Umschlag sein. Der Sachbearbeiter wird den nicht aus purer Neugier öffnen, auch wenn dies in diesem Thread schon unterstellt wurde. Er wird den Umschlag mit Ihrem Aktenzeichen versehen und dem Antrag beifügen. Wenn Sie keine Unterlagen beifügen, müssen sie danach für die Ärzte, die Sie in Ihrem Antrag angegeben haben, eine Schweigepflichtentbindung unterschreiben, damit die DRV die Möglichkeit hat, die Befunde direkt bei den Ärzten anzufordern. Das ist, wie ich schon vorher schrieb, wesentlich zeitaufwändiger. So oder so kommen Sie nicht ohne dass zumindest der Gutachter der Rentenversicherung Ihre Krankheitsgeschichte erfährt zu einem Erwerbsminderungsbescheid. Die Personen, die auf dem Weg zum Gutachter Ihre Papiere in den Fingern haben, haben gar nicht die Zeit, sich alles durchzulesen. Und bei der Poststelle, die Ihre Unterlagen scannt, wird lediglich darauf geachtet, dass die Dokumente alle erfasst wurden und ebenfalls Ihr Aktenzeichen haben. Neulich ging durch die Medien, das Tausende von medizinischen Daten auf einem offenen Server herumschwirrten. Ja, das sollte nicht so sein, ist aber passiert. Ja und? Nun weiß Herr XY von Herrn YX, dass dieser eine krumme Wirbelsäule hat. Was soll der damit anfangen?? Sie aber können etwas mit Ihren Unterlagen anfangen, nämlich die der DRV vorlegen, damit Ihr Antrag zügig bearbeitet wird. Hier geht es nämlich um IHRE Gesundheit und darum, dass Sie sich bei bewilligter Erwerbsminderungsente weniger Gedanken um die finanziellen Folgen Ihrer gesundheitlichen Einschränkungen machen müssen. Also machen Sie sich lieber einen Shitwetter Tee und verbringen das Wochenende gemütlich auf der Couch und nehmen dann den Termin war (mit den Unterlagen dabei)! Alles Gute und vor allem Gute Besserung! Tippsizunächst mal ist jeder, der Ihren Rentenantrag aufnimmt + bearbeitet, dem Datenschutz verpflichtet - egal, welche 'Geschichten' Sie erzählen, welche Daten abgefragt werden, welche med. 'Geheimnisse' Sie haben bzw. welche Diagnosen das med. Personal gestellt hat.Gilt diese Verpflichtung auch für die ärztliche Schweigepflicht?
Hallo Vera, die ärztliche Schweigepflicht/Entbindung davon, hat mit dem allgemeinen Datenschutz zunächst herzlich wenig zu tun. Die Daten, die Sie bei Antragstellung offenbaren, sind komplett unter Verschluss innerhalb des Verwaltungsverfahrens/Ihres Antrages. Med. Daten, die für Ihren Antrag hilfreich sind, geben Sie allein selbst frei - via Entbindung von der ärztlichen Schweigepflicht ...für ggf. weitere Nachfragen der DRV zu Ihrem Antrag/Ihren gesundheitlichen Einschränkungen, um eine sachgerechte Entscheidung anhand Ihrer Einschränkungen treffen zu können/mithilfe eben Ihrer behandelnden Ärzte/Nachfragen dort. Natürlich können Sie die Nachfragen auf einzelne Ärzte begrenzen oder spezielle, die Ihnen nicht 'wohl gesonnen' sind, ausschließen. Dazu ist die Schweigepflichtsentbindung da. SIE entscheiden, welche Daten zur DRV fließen/ausgewertet werden ...aber, machen Sie es _sich_ und der Antragsstelle nicht schwerer, als so einen simplen EM-Antrag zu erfassen ...für Sie ein ganz großer Schritt im Leben, für die Antragsstelle nur kleiner Hüpfer ;-) Gruß w.zunächst mal ist jeder, der Ihren Rentenantrag aufnimmt + bearbeitet, dem Datenschutz verpflichtet - egal, welche 'Geschichten' Sie erzählen, welche Daten abgefragt werden, welche med. 'Geheimnisse' Sie haben bzw. welche Diagnosen das med. Personal gestellt hat.Gilt diese Verpflichtung auch für die ärztliche Schweigepflicht?
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