Zitiert von: öha
Da der 31.03.2012 ein Sonnabend ist müsste ein Antrag für freiwillige Versicherung doch wirksam auch bis 02.04.2012 möglich sein, oder (
§ 26
Abs. 3 SGB X)?
Es geht um die Einzahlung, nicht um den Antrag.
Freiwillige Beiträge sind wirksam, wenn sie bis zum 31. März des Jahres, das dem Jahr folgt, für das sie gelten sollen, gezahlt werden.
Die Vorschrift des § 26 Abs. 3 SGB 10, wonach an einem Samstag, Sonntag oder gesetzlichen Feiertag Fristen nicht ablaufen können, gilt auch für die (Nach)zahlungsfrist des § 197 Abs. 2 SGB 6 (VRA 2/79, TOP 19; BSG-Urteil vom 20.04.1983 - 1 RA 37/83 - zu § 1418 RVO; RBRTB 2/91, TOP 18 ).
Die Frist des § 197 Abs. 2 SGB 6 für die wirksame Zahlung freiwilliger Beiträge wird durch ein Beitragsverfahren oder ein Rentenverfahren in der Zeit vom 01.01. bis 31.03. eines Jahres unterbrochen; nach Wegfall des Unterbrechungstatbestandes beginnt eine neue Zahlungsfrist von 3 Monaten.
Unter Beitragsverfahren ist jedes Verwaltungsverfahren außerhalb des Rentenverfahrens zu verstehen. Daher sind als Unterbrechungstatbestand alle Beitragsverfahren, die eine verwaltungsmäßige Prüfung erfordern und Einfluss auf die Entscheidung des Versicherten zur Beitragszahlung haben können, anzusehen.
In erster Linie sind dies
– die Anmeldung zur freiwilligen Versicherung,
– eine Beratung zur Beitragszahlung (hinsichtlich Berechtigung, Umfang, Zweckmäßigkeit),
– Kontenklärungsverfahren,
– ein Verfahren über die Anerkennung von Kindererziehungszeiten, Berücksichtigungszeiten, Anrechnungszeiten usw.