Antrag nicht angenommen

von
Peter B.

Da ich menrfach wegen Krankheit meinen Arbeitsplatz verloren habe, bin ich arbeitslos.
Nach erstellen eines medizinischen Gutachtens durch den medizinischen Dienst der Bundesagentur für Arbeit konnte mir kein geeigneter Arbeitsplatz zugewiesen werden. Selber habe ich auch nichts gefunden. Da sich mein gesundheitszustand mittlerweile auch ohne Arbeit verschlechterte, habe ich die Suche mittlerweile aufgegeben.
Eine Begutachtung durch das Versogungsamt hat eine mehrfache Einschränkung ergeben und einen GdB von 30% ergeben. Daraufhin wollte ich bei der Auskunfts- und Beratungsstelle der Rentenversicherung kurz vor meinem 60ten Geburtstag im Juli 2009 einen Antrag auf Erwerbsminderugs-/Berufsunfähigkeitsrente stellen. Dieser wurde aber mit der Begründung nicht angenommen, weil ich erst mit dem 63 ten Lebensjahr eine Rente wg. Arbeitslosigkeit beantragen könne und ich wurde wieder weggeschickt.
In diesem Jahr, am 31.08.2010 habe ich mir die dafür erforderlichen Formulare von jemandem ausdrucken lassen, alle gewissenhaft ausgefüllt und bin damit zur Auskunft-u.Beratungsstelle gegangen und der Antrag wurde angenommen.

Und nun meie Frage:
Ist es normal und üblich, daß man zuerst bei der A-u.B.-Stelle abgewiesen wird und dann nach über einem jJahr der Antrag angenommen wird.

Mfg Peter B.

von
santander

Was für eine Rente haben sie denn letztes Jahr / dieses Jahr beantragt ?
Wenn sie eine Rente wegen arbeitslosigkeit beantragt haben, war diese Entscheidung in Ordung.

Altersrente wegen Arbeitslosigkeit
Noch haben ältere Arbeitslose die Möglichkeit, vorzeitig in Rente zu gehen.

Versicherte haben Anspruch auf die Altersrente wegen Arbeitslosigkeit, wenn sie

mindestens das 63. Lebensjahr vollendet haben (Ausnahme: Für Versicherte der Jahrgänge 1946 bis 1948 wird die Mindestaltersgrenze stufenweise von 60 auf 63 Jahre angehoben) und
bei Beginn der Rente arbeitslos sind und nach Vollendung eines Lebensalters von 58 Jahren und sechs Monaten insgesamt 52 Wochen arbeitslos waren und
in den letzten zehn Jahren vor Beginn der Rente acht Jahre Pflichtbeitragszeiten und
die Wartezeit (Versicherungszeit) von 15 Jahren erfüllt haben.
Ab dem Jahr 2012 wird diese Altersrentenart abgeschafft. Versicherte, die nach 1951 geboren sind, können somit keinen Anspruch auf Altersrente nach Arbeitslosigkeit mehr erwerben.

Eine Rente wegen Erwerbsminderung ist an keine Altersgrenze gebunden.

von
Peter B.

Im letzten jahr wollte ich einen Antrag wegen Erwerbsminderung , weil ich selbst und in Zusammenarbeit mit der Bundesagentur für Arbeit keine Arbeit gefunden habe, von der ich meinen Lebensunterhalt von bestreiten kann. Laut Bundesagentur f. Arbeit gab es für mich keine Arbeit, welche das med. Gutachten der BAfA zulässt. Daraufhin habe ich beim Versorgungsamt einen GdB feststellen lassen, welches einen GdB von 30% ergeben hat. Darin steht auch geschrieben, daß eine bestehende Mehrfacheinschränkung nicht zusammengezählt werden kann.
Als ich dieses alles beisammen hatte, wollte ich Aufgrund der mir vorliegenden Unterlagen eine Erwerbsminderung feststellen lassen.
Dieser Antrag wurde aber im letzten Jahr nicht angenommen.
In diesem Jahr wollte ich den gleichen Antrag auf Erwerbsminderung stellen. Hierzu hatte ich jede Menge Formulare ausgefüllt, bin damit zur A-.u. B.-Stelle der RV gegangen und der Antrag wurde angenommen.
Nun lautet der angenommene Antrag: "Altersrente wegen Berufs- oder Erwerbsunfähigkeit"
? Macht es keinen Sinn mehr, ohne ausgefüllte Formulare zur A-. u. B.-Stelle zu gehen???

von
santander

Ja aber:
Die A & B Stellen sind ihnen bei der Antragstellung behilflich. Ausfüllen müssen sie das nicht unbedingt.
Viel wichtiger sind ärztliche Befunde, welche die Erwerbsminderung begründen.

Experten-Antwort

Hallo Peter B.,
Ihren Ausführungen zu Folge ist hier etwas schief gelaufen. "A- und B-Stelle" bedeutet Auskunfts und Beratungsstelle. Man hätte Sie dahingehend beraten können, dass Sie zwar keinen Anspruch auf Altersrente wegen Arbeitslosigkeit bzw. nach Altersteilzeitarbeit haben, wohl aber könnte eine Rente wegen Erwerbsminderung bzw. eine Altersrente für schwerbehinderte Menschen bzw. bei Vorliegen von BU / EU nach dem bis 31.12.2000 geltenden Recht beantragt werden. Es könnte allerdings sein, dass die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen für eine EM-Rente nicht erfüllt waren. Hierfür müssten in den letzten 5 Jahren 3 Jahre mit Pflichtbeiträgen liegen. Für die Altersrente für schwerbehinderte Menschen müssten Sie 35 Jahre an rentenrechtlichen Zeiten zurückgelegt haben. Wenn offensichtlich die Voraussetzungen nicht erfüllt sind, könnte darauf hingewiesen werden, den Antrag nicht zu stellen.

von
Peter B.

Ich bin im August 1949 geboren, habe 35 Jahre und mehr Pflichtbeiträge eingezahlt. Ja und mit den 3 Jahren in den letzten 5 Jahren weiss ich nicht so genau, ob Alg1 und Alg2 als Pflichtbeiträge gerechnet werden.

von
Peter B.

Als ich dieses Jahr den ausgefüllten Antrag abgegeben habe, hatte ich jedenfalls die Voraussetzungen für einen o.g. Antrag erfüllt.

von
Peter B.

Das da wohl etwas schief gelaufen ist, hat mir eine nette Dame von der A.u.B.-Stelle im Rahmen eines öffentlichen Vortrags auch schon gesagt, aber ist dieses normal und was kann ich da jetzt noch dran machen. Mir wurde gesagt, ich solle erst einmal den Bescheid abwarten.

von
KSC

.....aber sicherlich auch nicht repräsentativ.

Allerdings erscheint es mir auch sinnlos im Forum ergründen zu wollen, warum das damals nicht geklappt haben soll.

Normalerweise werden Rentenanträge in den Beratungsstellen nach voriger Terminvereinbarung aufgenommen. Einfach mal vorbeikommen und "geschwind" einen EM Rentenantrag stellen, funktioniert normalerweise nicht.

Und wenn ein Termin zum Antrag vereinbart war, habe ich noch nie gehört, dass der Kunde "einfach so" weggeschickt wurde".

Aber seis drum: vielleicht habe Sie und Ihr Gegenüber aneinander vorbeigeredet, Sie oder der andere waren im Stress, nicht gut drauf, etc.....Keiner weiß es genau.

von
-_-

Die Auskunfts- und Beratungsstellen dürfen die Annahme eines Antrags nicht verweigern. Ich gehe davon aus, dass das auch nicht geschah. Allerdings wird man Sie möglicherweise dahingehend beraten haben, dass der Antrag nicht erfolgreich sein würde. Wenn Sie darauf bestehen, wird man aber selbst in diesem Fall den Antrag entgegennehmen und Sie auf die zu erwartende Ablehnung hinweisen.

Die Annahme des Antrags kann formlos erfolgen, wenn Sie zuvor keinen Termin zur Antragsaufnahme vereinbart haben. Sie erhalten dann eine Bestätigung über Ihre Vorsprache und deren Grund. Damit haben Sie einen Nachweis über die zunächst zur Fristwahrung erfolgte mündliche Antragstellung, selbst wenn Sie keinen Termin zur Antragsaufnahme hatten und später noch einmal zur Aufnahme des formularmäßigen Antrags vorsprechen müssen.

von
W*lfgang

Hallo Peter B.

es wäre durchaus nicht ungewöhnlich, wenn ein Antrag (gleich welcher Art) eben nicht aufgenommen wird - schlicht, weil die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen zum Antragszeitpunkt nicht Ansatzweise vorliegen (Mindestversicherungszeiten nicht erfüllt, bei EM-Rente unabhängig vom siechenden Zustand des Antragstellers).

Grundsätzlich erkennen erfahrene Berater die Aussichtslosigkeit solcher Anträge und haben Besseres zu tun, als nur mit Papier zu rascheln, wohlwissend, da kommt eine Ablehnung.

Richtig ist auch, wenn ein Antragsteller trotz 'Belehrung' auf die Antragstellung besteht, IST der Antrag ohne Wenn und Aber aufzunehmen!

Richtig ist weiterhin, gleich wie Sie ihren Rentenantrag 'bezeichen', er ist von der Rentenversicherung unter alles Aspekten zu prüfen - auch wenn die örtliche Beratungsstelle eigene sprachliche Gewohnheiten dafür verwendet - oder gar den Zweck des Rentenantrages einschränkt ('nur' Altersrente wegen xyz)

> Das da wohl etwas schief gelaufen ist, hat mir eine nette Dame von der A.u.B.-Stelle im Rahmen eines öffentlichen Vortrags auch schon gesagt, aber ist dieses normal und was kann ich da jetzt noch dran machen. Mir wurde gesagt, ich solle erst einmal den Bescheid abwarten.

Scheint so ...und wenn es 'Aktenkundig' bei der AB-Stelle ist oder Sie die frühere 'Beratung' belegen können, wird das auch rückwirkend geregelt. Nee, einfach so normal ist das nicht ...normal ist, wenn so was nicht passiert!

Auf die 30 % GdB angesprochen - machen Sie sich da in dieser Richtung keinerlei Hoffnung, die sind für die Rentenversicherung - gerade in diesem 'Niedrigbereich' - bedeutungslos. Die (eingeschränkte) Erwerbsminderung in der Rentenversicherung setzt andere Maßstäbe, als sie das Versorgungsamt für gesundheitliche Einschränkungen so festlegt.

Gruß
w.
...wie oben gesagt, das nächste Mal lassen Sie Formulare ausfüllen, statt sich damit selbst rumzuplagen - die Beratungsstellen sind verpflichtet, diese auszufüllen/aufzunehmen. Und grundsätzlich geht es auch schneller, als halbgare Vordrucke auf Richtigkeit zu überprüfen.

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