Schauen Sie im SGB IX nach. Da steht, dass der Träger mindestens drei geeignete Kliniken zu benennen hat. Und im SGB I steht drin, dass den berechtigten Wünschen der Versicherten zu folgen ist.
Wer sich also mit den Antworten von Nix & Co abspeisen läßt, ist selber Schuld, wenn es einen in die falsche Klinik verschlägt.
Mir ist das jedenfalls nicht passiert.
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Leider konnte ich im gesamten SGB IX keine entsprechende Vorschrift finden.
§ 9 SGB IX spricht auf jeden Fall nicht davon, dort wird nur ein Wunsch-und Wahlrecht geregelt.
Ich kann mich natürlich irren und würde mich daher sehr freuen wenn Sie mir die Rechtsgrundlage nachreichen würden.
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Nach Lesart der DRV ist § 14 Abs. 5 SGB IX anzuwenden:
"(5) Der Rehabilitationsträger stellt sicher, dass er Sachverständige beauftragen kann, bei denen Zugangs- und Kommunikationsbarrieren nicht bestehen. Ist für die Feststellung des Rehabilitationsbedarfs ein Gutachten erforderlich, beauftragt der Rehabilitationsträger unverzüglich einen geeigneten Sachverständigen. Er benennt den Leistungsberechtigten in der Regel drei möglichst wohnortnahe Sachverständige unter Berücksichtigung bestehender sozialmedizinischer Dienste. Haben sich Leistungsberechtigte für einen benannten Sachverständigen entschieden, wird dem Wunsch Rechnung getragen. Der Sachverständige nimmt eine umfassende sozialmedizinische, bei Bedarf auch psychologische Begutachtung vor und erstellt das Gutachten innerhalb von zwei Wochen nach Auftragserteilung. "
Und da die Klinikärzte auch als Gutachter - illegal versteht sich - fungieren ist der § 14 anzuwenden.
Und ansonsten gilt doch, daß der Behandler den Bedarf gutachterlich festlegt und das ist halt der Arzt in der Klinik. Also ist §14 Abs. 5 anzuwenden. Oder nehmen Sie ernsthaft an, daß sich ein Klinikarzt von einem DRV-Arzt vorschreiben läßt, welche Therapien er verordnet? Ein Blick in die Berufsordnung zeigt, wer was darf und wer was nicht.
In jedem Fall macht ein Wahlrecht unter mehreren Kliniken durch die Versicherten Sinn, denn nur fachlich gute Kliniken werden von Patienten ausgewählt. Welche Reha-Kliniken gut sind, spricht sich sehr schnell rum. Insofern sind DRV-Träger bzw. deren Geschäftsführer dämlich, wenn die den Versicherten kein Wahlrecht einräumen, weil ein gesunder Wettbewerb und die Vermeidung von unnützen Rechtsstreitigkeiten Kosten spart.