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Experten-Antwort

Antrag Reha genehmigt, WS gegen Klinik abgelehnt

von Hansen11.08.2010 | 17:11
16257 Ansichten
15 Antworten

Fragen beantworten Expertinnen und Experten der Deutschen Rentenversicherung.

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Reha-Antrag genehmigt, Widerspruch gegen zugewiesene Klinik ohne !! konkrete Begründung abgelehnt. Und Ablehnung ohne Rechtsbehelf. !! Ist dieses zulässig ? Was ist mit dem Wahlrecht nach §9 SGBIX

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2
Expertenantwort · 1Deutsche Rentenversicherung

Hallo Hansen,

welche Klinik für Sie ausgewählt wird, ist immer eine Einzelfallentscheidung unter Berücksichtigung der gesundheitlichen Aspekte. Sie können aber gegen diese Entscheidung Widerspruch einlegen. Eine fehlende Rechtsmittelbelehrung ist ein Formfehler, der Ihre Widerspruchsfrist auf ein Jahr verlängert.

Expertenantwort · 2Deutsche Rentenversicherung

Hallo Hansen,

Sie können ein weiteres Gutachten einreichen. Dieses würde auch die Begründung Ihres Widerspruchs unterstützen.

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13 Antworten

Stefannnam 11.08.2010 | 22:14
Sind Sie sicher dass im Bereich der gesetzl. Rentenversicherung 3 Kliniken angeboten werden müssen ? Wenn ja , würd ich gern die Rechtsgrundlage dazu lesen. Danke
Nixam 12.08.2010 | 06:48
Der RV-Träger erteilt einen Bewilligungsbescheid. Darin steht "nur" 1 Klinik! Drei Kliniken gibt es da nicht im Angebot. Ausserdem hat der RV-Träger das Eigeninteresse, die eigenen Kliniken wirtschaftlich zu führen und belegt diese eben bevorzugt. Ausserdem wissen wir alle nicht: Hat der Arzt bei der Begutachtung vielleicht einen medizinische Kleinigkeit (zusätzlich Diagnose oder sonstwas) erwähnt, weshalb gerade die DRV-klinik belegt werden sollte, weil gerade - auch - dafür besser geeignet? Im übrigen muss man den täglichen Pflegekostensatz beachten, der in der von Ihnen gewünschten Klinik eventuell höher ist... Es gibt viele Gründe! Viele Grüsse Nix
Nixam 12.08.2010 | 09:14
....wahrscheinlich fällt da eine Provision für den Hausarzt an.... unter www.rehakliniken.de könnte man dann die Kliniken vergleichen...
Nakelam 12.08.2010 | 09:04
Derartige Rechtsprechungen der SGs geben wahrscheinlich auch nur Einzelfallentscheidungen wieder. Wären es entscheiden Sachverhalte hätte die RV und der Gesetzgeber entsprechend reagiert und die Frage grundsätzlicher Natur abschließend geklärt. Es bleiben schließlich immer Gelder der Versichertengemeinschaft die hier ausgegeben werden müssen. Mich würde einmal nur so zum Interesse welche Klinik ausgewählt und welche Klinik begehrt wurde? Was kann die begehrte Klinik besser??
mabuam 12.08.2010 | 11:40
Im Rahmen meines Rehaverfahrens habe ich mit der RV gesprochen und gesagt bekommen, dass auf jeden Fall die Klinikwünsche berücksichtigt werden, wenn 1. die Fachrichtung zur pers. Erkrankung passt 2. ein Vertrag zwischen Klinik und RV besteht und 3. die Anreisekosten im Vgl. zu anderen mgl. Kliniken vergleichbar sind. Bei mir wurde der WUnsch dann auch berücksichtigt...
Nakelam 11.08.2010 | 18:10
Zitat von Hansen anzeigen
Der zuständige Leistungsträger entscheidet an Hand Ihrer Erkrankungen und der zur Verfügung stehenden Kapazitäten welche Rehamaßnahme Sie in welchem Umfang und welchem Ort Sie durchführen können. Hierbei werden die Wünsche so weit wie möglich berücksichtigt. Es bleiben jedoch Wünsche... Gegen den Rehabescheid sollte das Rechtsmittel zulässig sein. Gegen das Aufklärungsschreiben -warum Ihr Wunschhaus nicht berücksichtigt wurde- nicht, da es sich nicht um einen Bescheid, sondern lediglich um ein ergänzendes, aufklärendes Schreiben handeln... Frage ist nur, wenn Sie gegen den Rehabescheid Rechtsmittel einlegen, also der Meinung sind, dass die getroffende Entscheidung eine Rehamaßnahme durchführen zu können falsch ist (weil Sie sich nicht erwerbsgemindert fühlen und kerngesund sind) muss nicht zwingend sinnvoll sein.... Das Ziel würden Sie u.U. verfehlen.
Nixam 11.08.2010 | 19:22
Zitat von Hansen anzeigen
Hallo Hansen! Was heisst: Ohne Begründung abgelehnt? Wollten Sie einen klagefähigen Widerspruchsbescheid haben, gegen den Sie auch noch klagen und das Sozialgericht beschäftigen, nur wegen einer Klinikauswahl? Einerseits gibt es das Wahlrecht...gut so.... Anderseits heisst es in einem anderem §: SGB VI:§ 13 Leistungsumfang (1) Der Träger der Rentenversicherung bestimmt im Einzelfall unter Beachtung der Grundsätze der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit Art, Dauer, Umfang, Beginn und Durchführung dieser Leistungen sowie die Rehabilitationseinrichtung nach pflichtgemäßem Ermessen. Die Leistungen können auf Antrag auch als Teil eines trägerübergreifenden Persönlichen Budgets erbracht werden; § 17 Abs. 2 bis 4 des Neunten Buches in Verbindung mit der Budgetverordnung und § 159 des Neunten Buches finden Anwendung. Basta! Dagegen können Sie nichts machen. Mein Rat: Treten Sie an oder verzichten Sie auf die Reha. Viele Grüsse Nix
Sozialrechtleram 11.08.2010 | 19:46
Reha-Antrag genehmigt, Widerspruch gegen zugewiesene Klinik ohne !! konkrete Begründung abgelehnt. Und Ablehnung ohne Rechtsbehelf. !! Ist dieses zulässig ? Was ist mit dem Wahlrecht nach §9 SGBIX
Hallo Hansen! Was heisst: Ohne Begründung abgelehnt? Wollten Sie einen klagefähigen Widerspruchsbescheid haben, gegen den Sie auch noch klagen und das Sozialgericht beschäftigen, nur wegen einer Klinikauswahl? Einerseits gibt es das Wahlrecht...gut so.... Anderseits heisst es in einem anderem §: SGB VI:§ 13 Leistungsumfang (1) Der Träger der Rentenversicherung bestimmt im Einzelfall unter Beachtung der Grundsätze der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit Art, Dauer, Umfang, Beginn und Durchführung dieser Leistungen sowie die Rehabilitationseinrichtung nach pflichtgemäßem Ermessen. Die Leistungen können auf Antrag auch als Teil eines trägerübergreifenden Persönlichen Budgets erbracht werden; § 17 Abs. 2 bis 4 des Neunten Buches in Verbindung mit der Budgetverordnung und § 159 des Neunten Buches finden Anwendung. Basta! Dagegen können Sie nichts machen. Mein Rat: Treten Sie an oder verzichten Sie auf die Reha. Viele Grüsse Nix
Sorry, aber da sind Sie, wie relativ selten, auf dem Holzweg. Eine Verletzung des Wahlrechtes nach § xyz SGB IX (DRV-Anstalt muß drei geeignete Kliniken benennen) hat nach ständiger Rechtsprechung der SG zur Folge, dass der Antragsteller bei Genehmigung der Maßnahme jede geeignete Klinik seiner Wahl aufsuchen kann und die DRV die vollen Kosten zu erstatten hat. Vielleicht sollten Sie sich mal nen Juris-Zugang verschaffen. mfg Sozialrechtler PS: Für den Antragsteller: Wenden Sie sich an Ihren Sozialverband oder wenn Sie noch nicht Mitglied sind, werden Sie es. Die bearbeiten im Gegensatz zu kommerziellen Rechtsschutzversicherungen auch "Altfälle". Sozialverband = sozial
Hansenam 12.08.2010 | 11:05
Danke für die Antworten. Besteht die Möglichkeit, trotz bereits genehmigter Reha noch zusätzliche Arztgutachten einzureichen ? Antrag wurde gestellt aufgrund von psychosomatischer Erkrankung. Nach Antragstellung wurde zusätzlich noch ein akuter Bandscheibenvorfall diagnostiziert. Die zugewiesene Klinik ist jedoch nur auf die erste Erkrankung ausgerichtet. Ich habe 2 Kliniken vorgeschlagen, in denen beide Krankheitsbilder behandelt werden können
Nakelam 12.08.2010 | 16:11
Zitat von Hansen anzeigen
Hallo Hansen, welche Klinik für Sie ausgewählt wird, ist immer eine Einzelfallentscheidung unter Berücksichtigung der gesundheitlichen Aspekte. Sie können aber gegen diese Entscheidung Widerspruch einlegen. Eine fehlende Rechtsmittelbelehrung ist ein Formfehler, der Ihre Widerspruchsfrist auf ein Jahr verlängert.
Danke für die Antworten. Besteht die Möglichkeit, trotz bereits genehmigter Reha noch zusätzliche Arztgutachten einzureichen ? Antrag wurde gestellt aufgrund von psychosomatischer Erkrankung. Nach Antragstellung wurde zusätzlich noch ein akuter Bandscheibenvorfall diagnostiziert. Die zugewiesene Klinik ist jedoch nur auf die erste Erkrankung ausgerichtet. Ich habe 2 Kliniken vorgeschlagen, in denen beide Krankheitsbilder behandelt werden können
Achtung! Um eine Reha antreten zu können muss auch eine Rehafähigkeit (+ Reisefähigkeit) vorliegen. Wenn Sie schreiben, dass bei Ihnen ein akuter Bandscheibenvorfall diagnostiziert wurde, dann währe dieser im Rahmen der Akutbehandlung vorranging zu behandeln. Rehakliniken sind keine Krankenhäuser!
Stefannnam 15.08.2010 | 14:32
Zitat von Sozialrechtler anzeigen
Sozialrechtler schrieb

Schauen Sie im SGB IX nach. Da steht, dass der Träger mindestens drei geeignete Kliniken zu benennen hat. Und im SGB I steht drin, dass den berechtigten Wünschen der Versicherten zu folgen ist.

Wer sich also mit den Antworten von Nix & Co abspeisen läßt, ist selber Schuld, wenn es einen in die falsche Klinik verschlägt.

Mir ist das jedenfalls nicht passiert.

[/quote]

Leider konnte ich im gesamten SGB IX keine entsprechende Vorschrift finden.

§ 9 SGB IX spricht auf jeden Fall nicht davon, dort wird nur ein Wunsch-und Wahlrecht geregelt.

Ich kann mich natürlich irren und würde mich daher sehr freuen wenn Sie mir die Rechtsgrundlage nachreichen würden.

[/quote]

Nach Lesart der DRV ist § 14 Abs. 5 SGB IX anzuwenden:

"(5) Der Rehabilitationsträger stellt sicher, dass er Sachverständige beauftragen kann, bei denen Zugangs- und Kommunikationsbarrieren nicht bestehen. Ist für die Feststellung des Rehabilitationsbedarfs ein Gutachten erforderlich, beauftragt der Rehabilitationsträger unverzüglich einen geeigneten Sachverständigen. Er benennt den Leistungsberechtigten in der Regel drei möglichst wohnortnahe Sachverständige unter Berücksichtigung bestehender sozialmedizinischer Dienste. Haben sich Leistungsberechtigte für einen benannten Sachverständigen entschieden, wird dem Wunsch Rechnung getragen. Der Sachverständige nimmt eine umfassende sozialmedizinische, bei Bedarf auch psychologische Begutachtung vor und erstellt das Gutachten innerhalb von zwei Wochen nach Auftragserteilung. "

Und da die Klinikärzte auch als Gutachter - illegal versteht sich - fungieren ist der § 14 anzuwenden.

Und ansonsten gilt doch, daß der Behandler den Bedarf gutachterlich festlegt und das ist halt der Arzt in der Klinik. Also ist §14 Abs. 5 anzuwenden. Oder nehmen Sie ernsthaft an, daß sich ein Klinikarzt von einem DRV-Arzt vorschreiben läßt, welche Therapien er verordnet? Ein Blick in die Berufsordnung zeigt, wer was darf und wer was nicht.

In jedem Fall macht ein Wahlrecht unter mehreren Kliniken durch die Versicherten Sinn, denn nur fachlich gute Kliniken werden von Patienten ausgewählt. Welche Reha-Kliniken gut sind, spricht sich sehr schnell rum. Insofern sind DRV-Träger bzw. deren Geschäftsführer dämlich, wenn die den Versicherten kein Wahlrecht einräumen, weil ein gesunder Wettbewerb und die Vermeidung von unnützen Rechtsstreitigkeiten Kosten spart.

Sind Sie sicher dass im Bereich der gesetzl. Rentenversicherung 3 Kliniken angeboten werden müssen ? Wenn ja , würd ich gern die Rechtsgrundlage dazu lesen. Danke
Schauen Sie im SGB IX nach. Da steht, dass der Träger mindestens drei geeignete Kliniken zu benennen hat. Und im SGB I steht drin, dass den berechtigten Wünschen der Versicherten zu folgen ist. Wer sich also mit den Antworten von Nix & Co abspeisen läßt, ist selber Schuld, wenn es einen in die falsche Klinik verschlägt. Mir ist das jedenfalls nicht passiert.
Leider konnte ich im gesamten SGB IX keine entsprechende Vorschrift finden. § 9 SGB IX spricht auf jeden Fall nicht davon, dort wird nur ein Wunsch-und Wahlrecht geregelt. Ich kann mich natürlich irren und würde mich daher sehr freuen wenn Sie mir die Rechtsgrundlage nachreichen würden.
Sozialrechtleram 18.08.2010 | 01:06
Zitat von Stefannn anzeigen
Schauen Sie im SGB IX nach. Da steht, dass der Träger mindestens drei geeignete Kliniken zu benennen hat. Und im SGB I steht drin, dass den berechtigten Wünschen der Versicherten zu folgen ist. Wer sich also mit den Antworten von Nix & Co abspeisen läßt, ist selber Schuld, wenn es einen in die falsche Klinik verschlägt. Mir ist das jedenfalls nicht passiert.
Leider konnte ich im gesamten SGB IX keine entsprechende Vorschrift finden. § 9 SGB IX spricht auf jeden Fall nicht davon, dort wird nur ein Wunsch-und Wahlrecht geregelt. Ich kann mich natürlich irren und würde mich daher sehr freuen wenn Sie mir die Rechtsgrundlage nachreichen würden.
Nach Lesart der DRV ist § 14 Abs. 5 SGB IX anzuwenden: "(5) Der Rehabilitationsträger stellt sicher, dass er Sachverständige beauftragen kann, bei denen Zugangs- und Kommunikationsbarrieren nicht bestehen. Ist für die Feststellung des Rehabilitationsbedarfs ein Gutachten erforderlich, beauftragt der Rehabilitationsträger unverzüglich einen geeigneten Sachverständigen. Er benennt den Leistungsberechtigten in der Regel drei möglichst wohnortnahe Sachverständige unter Berücksichtigung bestehender sozialmedizinischer Dienste. Haben sich Leistungsberechtigte für einen benannten Sachverständigen entschieden, wird dem Wunsch Rechnung getragen. Der Sachverständige nimmt eine umfassende sozialmedizinische, bei Bedarf auch psychologische Begutachtung vor und erstellt das Gutachten innerhalb von zwei Wochen nach Auftragserteilung. " Und da die Klinikärzte auch als Gutachter - illegal versteht sich - fungieren ist der § 14 anzuwenden. Und ansonsten gilt doch, daß der Behandler den Bedarf gutachterlich festlegt und das ist halt der Arzt in der Klinik. Also ist §14 Abs. 5 anzuwenden. Oder nehmen Sie ernsthaft an, daß sich ein Klinikarzt von einem DRV-Arzt vorschreiben läßt, welche Therapien er verordnet? Ein Blick in die Berufsordnung zeigt, wer was darf und wer was nicht. In jedem Fall macht ein Wahlrecht unter mehreren Kliniken durch die Versicherten Sinn, denn nur fachlich gute Kliniken werden von Patienten ausgewählt. Welche Reha-Kliniken gut sind, spricht sich sehr schnell rum. Insofern sind DRV-Träger bzw. deren Geschäftsführer dämlich, wenn die den Versicherten kein Wahlrecht einräumen, weil ein gesunder Wettbewerb und die Vermeidung von unnützen Rechtsstreitigkeiten Kosten spart.
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