Nach § 116 SGB VI kann Ihr Antrag auf Rehabilitation als Antrag auf Rente gelten, wenn Sie vermindert erwerbsfähig sind und die Leistungen zur Rehabilitation nicht erfolgreich war, weil sie die verminderte Erwerbsfähigkeit nicht verhindert haben. Diese Antragsfiktion setzt jedoch voraus, dass der Rentenversicherungsträger entweder die Rehamaßnahme als zuständiger oder zweitangegangener Träger selber durchgeführt oder die Kosten dieser Maßnahme zu erstatten hat. Dies ich in Ihrem Fall nicht einschätzen. Unabhängig davon, werden sicher noch einige notwendige Daten mittels Formblätter erhoben, um Ihren EM-Rentenanspruch prüfen zu können.